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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.08.2010, Az.: BVerwG 2 B 14.10
Anspruch auf Beihilfe für das Präparat Suplasyn bei fehlender Verschreibungspflicht des Arzneimittels
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22298
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 14.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 04.12.2009 - AZ: 3 A 1833/08

Rechtsgrundlagen:

§ 4 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 BVO NRW

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

BVerwG, 19.08.2010 - BVerwG 2 B 14.10

Redaktioneller Leitsatz:

Hängt nach einer mit Gesetzesrang versehenen Vorschrift der Beihilfeverordnung in Nordrhein-Westfalen die Beihilfefähigkeit eines Präparats ausdrücklich von dessen arzneimittelrechtlicher Zulassung ab, genügt es nicht, dass ein Präparat materiell-rechtlich den Arzneimittelbegriff erfüllt.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert sowie
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und Dr. Eppelt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 280 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Der Kläger begehrt Beihilfe zu Aufwendungen für das Präparat Suplasyn. Während das Verwaltungsgericht seiner Klage stattgegeben hat, hat das Berufungsgericht die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln sei nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW auf solche beschränkt, die über eine arzneimittelrechtliche Zulassung verfügten. Hieran fehle es. Unabhängig davon sei das Präparat auch von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, weil es nicht verschreibungspflichtig sei.

3

2.

Die Beschwerde sieht als grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an,

ob das Präparat Suplasyn ein beihilfefähiges Arzneimittel sei, und

ob das Präparat Suplasyn als kostengünstigeres Präparat im Verhältnis zum verschreibungspflichtigen Arzneimittel Hyalart entsprechend den Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung dann beihilfefähig sei, wenn das alternativ zur Verfügung stehende Präparat teurer sei, insbesondere, ob Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 9 BVO NRW dies gebieten würden.

4

Der Kläger hält es für ausreichend, dass das Mittel materiell-rechtlich den Arzneimittelbegriff erfülle. Unerheblich sei, dass das Präparat nicht verschreibungspflichtig sei, da diese Voraussetzung an die arzneimittelrechtliche Zulassung nach § 48 AMG anknüpfe.

5

Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18; stRspr). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die erste mit der Beschwerde aufgeworfene Frage lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts kommt es auf die weitere mit der Beschwerde aufgeworfene Frage schon nicht entscheidungserheblich an.

6

Durch die 21. Änderungsverordnung vom 22. November 2006 ist in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW die Voraussetzung der arzneimittelrechtlichen Zulassung für die Beihilfefähigkeit eines Arzneimittels eingefügt worden. Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig ("Die von Behandlern ... schriftlich verordneten zugelassenen Arzneimittel, ..."). Hierauf hat auch das Berufungsgericht abgestellt. Die Vorschrift ist vom Gesetzgeber in Gesetzesrang erhoben worden. Hängt aber nach einer mit Gesetzesrang versehenen Vorschrift der Beihilfeverordnung in Nordrhein-Westfalen die Beihilfefähigkeit eines Präparats ausdrücklich von dessen arzneimittelrechtlicher Zulassung ab, genügt es nicht, dass ein Präparat materiell-rechtlich den Arzneimittelbegriff erfüllt. Ebenso ist es unerheblich, ob es kostengünstiger als ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ist.

7

Unabhängig davon setzt sich die Beschwerde auch nicht entsprechend den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO mit der weiteren Begründung des Berufungsgerichts zur Notwendigkeit der arzneimittelrechtlichen Zulassung und den möglichen Ausnahmen auseinander. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass gegen die Anknüpfung an die arzneimittelrechtliche Zulassung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW keine rechtlichen Bedenken bestünden, zumal mit Hyalart ein zugelassenes Arzneimittel zur Behandlung zur Verfügung stehe. Die Ausnahmevorschriften in der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Beihilfeverordnung (VVzBVO zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 9 BVO) stellten ebenfalls auf die arzneimittelrechtliche Zulassung ab und führten nur dann zur Beihilfefähigkeit eines verschreibungsfreien Arzneimittels, wenn es günstiger sei als das verschreibungspflichtige Arzneimittel mit den gleichen Wirkstoffen. Weder werde der Wirkstoff Hyaluronsäure in der Aufzählung der Ausnahmevorschrift genannt, noch könne diese auf das nicht einmal apothekenpflichtige Präparat Suplasyn, welches ein arzneimittelähnliches Medizinprodukt sei, analog angewandt werden, da keine planwidrige Regelungslücke vorliege.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Herbert
Thomsen
Dr. Eppelt

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