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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.07.2011, Az.: BVerwG 10 B 10.11, 10 PKH 4.11
Aussicht einer Rechtsverfolgung auf Erfolg für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20659
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 10.11, 10 PKH 4.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 14.12.2010 - AZ: 13a B 10.30247

Rechtsgrundlagen:

§ 166 VwGO

§ 114 ZPO

BVerwG, 19.07.2011 - BVerwG 10 B 10.11, 10 PKH 4.11

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2010 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

3

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfenen Fragen,

"ob Sunniten im Irak bzw. in Bagdad einer Gruppenverfolgung unterliegen oder nicht" (zu § 60 Abs. 1 AufenthG)

und

"ob Sunniten im Irak einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt sind oder nicht" (zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG)

betreffen in erster Linie die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Irak. Dem verschließt sich letztlich auch die Beschwerde nicht, wenn sie ausführt, dass die jeweilige Frage "für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist und noch nicht obergerichtlich entschieden wurde" und sie "sich in einer Vielzahl von Asylverfahren von Sunniten aus dem Irak gleichermaßen auswirken und [...] daher verallgemeinerungsfähig" seien. Das Revisionsgericht darf aber von sich aus keine Tatsachen ermitteln; es hat - auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen - Fragen des revisiblen Rechts zu klären (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) (Beschluss vom 30. Juni 2009 - BVerwG 10 B 49.08 - [...] Rn. 2 f.). Der Kläger verkennt, dass sich der herangezogene Revisionszulassungsgrund von dem Berufungszulassungsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung" (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) unterscheidet, der in Asylrechtsstreitigkeiten auch solche Fälle umfasst, in denen sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein aus den verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen ergibt, die die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen haben wird (Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 Leitsatz 1 = Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4). Grundsätzlicher Klärung bedürftige Rechtsfragen zur Auslegung des § 60 Abs. 1 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG bezeichnet die Beschwerde weder ausdrücklich noch sinngemäß.

4

Soweit die Beschwerde der Würdigung der Verfolgungssituation im Irak durch das Berufungsgericht u.a. als unzutreffend, "nicht richtig" oder "nicht vertretbar" entgegentritt, betrifft dieses Vorbringen die einzelfallbezogene Rechtsanwendung des Berufungsgericht, die grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist, und lässt nicht erkennen, dass auch eine Verfahrenrüge hätte erhoben werden sollen, die jedenfalls nicht ausreichend dargelegt wäre.

5

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.

Prof. Dr. Berlit
Richter
Fricke

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