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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.06.2009, Az.: BVerwG 1 B 12.08
Grenzen einer zulässigen Ergänzung der Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren i.R.e. Antrags auf Prozesskostenhilfe
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 16440
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 12.08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Hannover - 13.12.2006 - AZ: 1 A 3006/05

OVG Niedersachsen - 24.04.2008 - AZ: 11 LB 15/08

BVerwG, 19.06.2009 - BVerwG 1 B 12.08

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2009
durch
die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. April 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

1.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Ausländerbehörde der Beklagten vom 2. Mai 2005, mit dem die Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf zwölf Jahre befristet wurden. Das Berufungsgericht hat diesen Bescheid als rechtmäßig bestätigt. Mit seiner Beschwerde macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, soweit das Berufungsgericht die Regelung in Ziffer 11.1.5.1 der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (Stand: 30.06.2007) zu Grunde gelegt habe, wonach es bei den Regelfristen von vier Jahren (bei Ausweisungen nach § 55 AufenthG), von acht Jahren (bei Ausweisungen nach § 54 AufenthG) und von zwölf Jahren (bei Ausweisungen nach § 53 AufenthG) auch dann verbleibe, wenn eine Herabstufung wegen besonderen Ausweisungsschutzes oder im Falle von türkischen Staatsangehörigen wegen Begünstigung nach dem ARB 1/80 gegeben sei. Es sei nicht einsehbar, warum eine zur Regelausweisung herabgestufte Ist-Ausweisung insoweit anders behandelt werden solle als eine "normale" Regelausweisung. Dies sei auch nach der einschlägigen früheren niedersächsischen Verwaltungsvorschrift so vorgesehen gewesen. Für den Kläger, für den eine Berechtigung nach dem ARB 1/80 in Betracht komme, stelle sich diese Frage, weil er nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur im Wege einer Ermessensausweisung ausgewiesen werden dürfe. Dies bedeute dann nach der zitierten Verwaltungsvorschrift, dass eine Regelfrist von vier Jahren für ihn gelte, und nicht diejenige von zwölf Jahren.

4

Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht auf. Denn sie wirft nicht - wie erforderlich - eine bestimmte klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts auf, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde. Soweit die Beschwerde mit ihrer Frage auf die Auslegung der Ziffer 11.1.5.1 der bereits zitierten Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz zielen sollte, handelt es sich schon nicht um eine Frage des revisiblen Rechts. Denn diese Vorschriften sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Ermessensrichtlinien, die nicht wie Rechtsvorschriften, sondern als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung auszulegen und anzuwenden sind, wie es das Berufungsgericht getan hat (vgl. Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 19.99 - BVerwGE 112, 63 <67>). Sollte das Vorbringen der Beschwerde dahin zu verstehen sein, dass es sich auf die Vereinbarkeit der in der Verwaltungsvorschrift festgelegten Ermessensleitlinien mit der Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 AufenthG oder sonstigen Normen des revisiblen Rechts bezieht, fehlt es insoweit an der erforderlichen Darlegung, worin der konkrete Rechtsverstoß bestehen soll und inwiefern deshalb ein Klärungsbedarf durch das Revisionsgericht besteht. Soweit die Beschwerde sich in diesem Zusammenhang auf frühere günstigere Verwaltungsvorschriften beruft, kommt die von ihr geltend gemachte Verletzung von Art. 3 GG ersichtlich nicht in Betracht, da diese Bestimmung keinen Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe früherer, inzwischen geänderter Ermessensrichtlinien vermittelt. Abgesehen davon legt die Beschwerde aber auch nicht dar, inwiefern sich die von ihr aufgeworfene Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren im Falle des Klägers überhaupt stellen würde. Sie führt selbst lediglich aus, dass für den Kläger "eine Berechtigung nach ARB 1/80 in Betracht kommt", setzt sich aber nicht damit auseinander, dass der Kläger nach den Feststellungen im Berufungsurteil eine Berechtigung nach Art. 6 ARB 1/80 nicht erworben hat, weil er seine Aufenthaltserlaubnisse durch Täuschung erlangt hat und es deshalb an dem erforderlichen ordnungsgemäßen Aufenthalt und damit auch an einer ordnungsgemäßen Beschäftigung fehlte (UA S. 15). Da die Beschwerde die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen hat und auch andere Zulassungsgründe insoweit nicht mit Erfolg geltend macht (s.u. 2. und 4.), müsste im Revisionsverfahren von den Feststellungen des Berufungsgerichts ausgegangen werden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Es ist deshalb weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass es im Revisionsverfahren auf die Frage der Berücksichtigung einer Berechtigung nach dem ARB 1/80 im Rahmen der Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 AufenthG überhaupt ankäme.

5

2.

Die Beschwerde hält außerdem die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob mit dem Berufungsgericht von einer nach § 114 Satz 2 VwGO zulässigen Ergänzung einer Ermessensentscheidung ausgegangen werden kann, wenn erst im gerichtlichen Verfahren eine neue Begründung der getroffenen Entscheidung nachgeschoben wird, die im Verwaltungsakt noch nicht enthalten war. Die Beklagte habe sich erst im Berufungszulassungsverfahren darauf berufen, dass die erste Ehe des Klägers ausschließlich aufenthaltsrechtlichen Zwecken gedient habe und der Kläger deshalb zwischen 1982 und 1987 keinen ordnungsgemäßen Aufenthalt gehabt habe. Damit habe sie ein völlig neues Begründungselement im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben. Ob diese Praxis noch mit § 114 Satz 2 VwGO gerechtfertigt werde könne, sei grundsätzlich bedeutsam.

6

Dieses Vorbringen rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil es an der Darlegung fehlt, inwiefern die auf den Fall des Klägers bezogene Frage einer Verletzung von § 114 Satz 2 VwGO eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, die eine rechtsgrundsätzliche Klärung in einem Revisionsverfahren erforderlich machen würde. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Grenzen einer nach § 114 Satz 2 VwGO zulässigen Ergänzung der Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Regelfall dann überschritten sind, wenn die Behörde ihr Ermessen erstmals ausübt oder die Ermessenserwägungen vollständig oder doch in ihrem Wesensgehalt auswechselt (vgl. Urteil vom 5. September 2006 - BVerwG 1 C 20.05 - Buchholz 316 § 48 VwVfG § 48 Nr. 115 = NVwZ 2007, 470 und Beschluss vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 133.98 - NJW 1999, 2912; zur Aktualisierung von Ermessenserwägungen bei Ausweisungen vgl. auch Urteil vom 13. Januar 2009 - BVerwG 1 C 2.08 - ZAR 2009, 145 Rn. 27 m.w.N.). Inwiefern der Fall des Klägers Anlass zu einer erneuten oder weitergehenden Klärung geben könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Ob, wie die Beschwerde meint, durch das ergänzende Vorbringen der Beklagten die Ermessensausübung in ihrem Wesensgehalt verändert wurde, ist eine Frage des Einzelfalles, die die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigt. Die Frage ist im Übrigen vom Berufungsgericht zutreffend entschieden worden (s.u. 4.).

7

3.

Soweit die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch daraus herleiten will, dass das Berufungsgericht angesichts der Tatsache, dass zur Familie des Klägers zwei minderjährige Kinder gehören, die wie ihre Mutter die deutsche Staatsbürgerschaft haben, auch nicht für eine Verkürzung der Regelfrist hat ausreichen lassen, zeigt sie insoweit ebenfalls keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Ob die hierzu angestellten Ermessenserwägungen der Beklagten rechtlich zu beanstanden sind oder nicht, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und einer rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich.

8

4.

Schließlich greift auch die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge nicht durch. Die Beschwerde macht zur Begründung geltend, das Berufungsgericht habe § 114 Satz 2 VwGO verletzt, indem es den erst im Berufungszulassungsantrag enthaltenen Vortrag des Beklagten, dass es sich bei der ersten Ehe des Klägers um eine Scheinehe gehandelt habe, als zulässige ergänzende Ermessenserwägung im Sinne dieser Bestimmung angesehen und berücksichtigt habe. Der behauptete Verfahrensmangel liegt indes nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob in dem neuen Vortrag des Beklagten zum (Nicht-)Vorliegen einer Berechtigung nach Art. 6 ARB 1/80 überhaupt eine Ergänzung von Ermessenserwägungen lag oder nicht nur eine - jederzeit zulässige - Rechtsverteidigung im gerichtlichen Verfahren gegenüber dem neuen Vorbringen des Klägers zum Erwerb einer Rechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80 im Schriftsatz vom 8. Dezember 2006 (der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. Dezember 2006 ausgehändigt). Denn jedenfalls handelte es sich entgegen der Ansicht der Beschwerde bei dem Vortrag um eine nach § 114 Satz 2 VwGO zulässige Ergänzung. Das Vorbringen der Beklagten stellte nur eine Begründung dafür dar, dass sie im Rahmen der Ermessensausübung eine Rechtsposition des Klägers nach dem ARB 1/80 nicht zu dessen Gunsten berücksichtigt hat. Durch diesen Vortrag wurde die bisher getroffene Ermessentscheidung über die Befristung weder in ihrem Wesensgehalt verändert, noch ist dadurch die Rechtsverteidigung des Klägers beeinträchtigt worden.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Eckertz-Höfer
Beck
Prof. Dr. Kraft

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