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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.05.2015, Az.: BVerwG 7 B 15.15
Anordnung zur Beseitigung des Einbaus von Bauschutt in einen Waldweg i.R.e. Beprobung zur Gefahrerforschung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18148
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 15.15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 02.02.2015 - AZ: 20 B 14.1297

Rechtsgrundlage:

Art. 31 BayAbfG

BVerwG, 19.05.2015 - BVerwG 7 B 15.15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Schipper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen eine auf Art. 31 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) gestützte Beseitigungsanordnung. Er hatte Bauschuttabfälle in einen Waldweg eingebracht. Nach seinem Vorbringen handelte es sich dabei u.a. um Bruchsteine aus dem Abbruch einer Scheune und eines Stalles, die 1910 errichtet worden waren, um Schotter (Vorabsieb) und Schmutzschotter, der manchmal beim Wegerückbau anfalle (nicht aus dem Asphalt- oder Teerbereich) sowie um Mineralbeton. Mit Verfügung vom 6. Februar 2013 gab ihm der Beklagte u.a. auf, die unzulässig eingebauten Bauschuttabfälle vollständig zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. dies zu veranlassen. Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Klage legte der Kläger ein Gutachten vor. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen für den Wegebau außerhalb von Wasserschutzgebieten erfüllt seien. Alle vier Laborproben, die aus 20 Kleinschürfen gewonnen worden seien, hielten die Richtwerte 1 des Leitfadens "Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken" vom 15. Juni 2005 uneingeschränkt ein.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Verfügung, soweit sie an den Kläger gerichtet ist, aufgehoben. Die Verfügung könne schon deswegen keinen Bestand haben, weil sie nicht verhältnismäßig sei. Nach Vorlage des Gutachtens hätte der Beklagte seine Anordnung überprüfen müssen. Es hätte andere angemessenere Maßnahmen als die strikte Beseitigung des Materials gegeben. In Betracht kämen vor allem die Aufgabe weiterer Beprobungen und gegebenenfalls auch die Entfernung des eingebauten Materials, die Bildung von Haufwerken und deren Beprobung sowie je nach dem Ergebnis der Beprobung ein Wiedereinbau des Materials in das Wegebett. Für eine Erprobung - gemeint: Beprobung - sprächen auch die Vorschriften des Bodenschutzrechts.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Beklagten.

II

4

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

5

Der Beklagte hält für klärungsbedürftig,

ob eine nach stattgefundenem Einbau von Bauschutt in einen Waldweg vorgenommene Beprobung, die Anhaltspunkte dafür ergab, dass das eingebaute Material Richtwerte einhält, die für den Einbau von Recycling-Baustoffen aus Bauschutt in technischen Bauwerken gelten, die aber auf Grund der Heterogenität des eingebauten Materials nicht repräsentativ ist, dazu führen kann, dass eine auf abfallrechtliche Rechtsgrundlagen gestützte Beseitigungsanordnung als nicht verhältnismäßig anzusehen ist, weil statt dessen Maßnahmen zur Gefahrerforschung nach dem Bundesbodenschutzgesetz in Betracht zu ziehen sind.

6

Diese Frage könnte, soweit sie der Klärung bedarf, in einem Revisionsverfahren nicht - jedenfalls nicht fallübergreifend und damit rechtsgrundsätzlich - geklärt werden. Dass eine auf Landesrecht gestützte abfallrechtliche Beseitigungsanordnung mit dem bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur vereinbar ist, wenn ihr Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, nicht durch eine andere, gleich wirksame Maßnahme erreicht werden kann, die das betroffene Grundrecht nicht oder in deutlich geringerem Umfang einschränkt (UA Rn. 19), bedarf nicht der Bestätigung in einem Revisionsverfahren; diesen rechtlichen Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils stellt auch der Beklagte nicht in Frage. Ob es - wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat (UA Rn. 24) - auch nach dem Einbau von Bauschutt in einen Waldweg möglich ist, hinreichend sicher festzustellen, dass der eingebrachte Bauschutt die Anforderungen für den Waldwegebau außerhalb von Wasserschutzgebieten erfüllt, ist keine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage. Sie hängt u.a. davon ab, welche Erkenntnisse über die Herkunft des Bauschutts vorliegen, welche Untersuchungen nach seinem Einbau noch möglich sind und welche Rückschlüsse die Untersuchungsergebnisse auf seine Beschaffenheit zulassen. Die zur Beantwortung dieser Frage erforderlichen Tatsachen kann nur der Verwaltungsgerichtshof feststellen und würdigen. Das Revisionsgericht ist gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind. Dass der Verwaltungsgerichtshof bei seiner tatrichterlichen Würdigung der nachträglichen Untersuchungsmöglichkeiten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in rechtlicher Hinsicht verkannt haben könnte, macht der Beklagte weder geltend noch ist dies ersichtlich. Ob eine bereits vorgenommene Beprobung Anlass gibt, die Anordnung der vollständigen Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung des Bauschutts von dem Ergebnis einer weiteren Gefahrerforschung abhängig zu machen, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, insbesondere von den Ergebnissen der Beprobung und deren Aussagekraft. Insoweit lässt sich die Frage nicht fallübergreifend klären.

7

Zum Bundesbodenschutzgesetz zeigt der Beklagte einen Klärungsbedarf nicht auf. Fragen hierzu wären auch nicht entscheidungserheblich. Die Feststellung, dass es angemessenere Maßnahmen zur Wahrung rechtmäßiger Zustände als die vollständige Entfernung und Entsorgung des Bauschutts gegeben hätte (UA Rn. 24), trägt die Unverhältnismäßigkeit der getroffenen Anordnungen selbständig. Dass "auch" Vorschriften des Bodenschutzrechts für eine Beprobung sprächen (UA Rn. 25 - 27), ist lediglich eine ergänzende Erwägung.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Nolte

Dr. Philipp

Schipper

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