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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.05.2015, Az.: BVerwG 3 B 7.15
Rechtsmittel einer Gemeinde gegen den zweigleisigen Ausbau einer Eisenbahnstrecke
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17487
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 7.15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 14.10.2014 - AZ: 22 A 13.40069

BVerwG, 19.05.2015 - BVerwG 3 B 7.15

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Der Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann es gebieten, dass ungeachtet des erklärten Verzichts auf die mündliche Verhandlung diese durchgeführt werden muss. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn eine wesentliche Änderung der Prozesslage eingetreten ist, die von der Verzichtserklärung nicht erfasst wird. Es müssen die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 128 Abs. 2 S. 1 ZPO ein Widerruf der Verzichtserklärung erlaubt ist.

  2. 2.

    Eine rechtliche Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne einer Divergenz ist unbeachtlich, wenn das angegriffene Urteil nicht auf der Divergenz beruht. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Abweichung hinweggedacht werden kann, ohne dass das vom Verwaltungsgerichtshof gefundene Ergebnis entfiele.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, eine Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Altötting, wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 31. Juli 2013 für das Vorhaben "ABS 38 München-Mühldorf-Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf-Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 'Mühldorf-Tüßling', Strecke 5723 Mühldorf-Freilassing, km 1,00 bis 8,750 und Strecke 5725 Tüßling-Burghausen, km 6,400 bis 7,760". Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Klage abgewiesen, mit der er die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, hilfsweise dessen Ergänzung um Maßnahmen des Lärm-, Erschütterungs- und Hochwasserschutzes sowie um Maßnahmen zum Erhalt einer Kreuzung sowie zur Vermeidung einer zusätzlichen Trennwirkung und eines zusätzlichen optischen Durchschneidens des Ortes durch das Vorhaben begehrt hat.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Es sind weder die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügten Verfahrensmängel erkennbar (1.) noch weicht das angegriffene Urteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der vom Kläger herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (2.). Schließlich weist die Rechtssache auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (3.).

3

1. Der Kläger sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO darin, dass der Verwaltungsgerichtshof ohne weitere mündliche Verhandlung über die Klage entschieden hat, obwohl er - der Kläger - seinen insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2014 erklärten Verzicht mit Schriftsatz vom 17. Juli 2014 widerrufen habe, weil ihm kein hinreichendes Gehör zu der vermeintlichen Bewältigung der Hochwasserproblematik gewährt worden sei, zu der die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung erstmals Unterlagen eines Ingenieurbüros vorgelegt habe.

4

Die Rüge ist nicht berechtigt. Es ist schon fraglich, ob das Verwaltungsprozessrecht den Widerruf eines solchen Verzichts überhaupt zulässt; denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach eine solche Erklärung widerruflich ist, nicht über die Generalverweisung des § 173 VwGO im Verwaltungsprozess, weil das Verfahren der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in § 101 Abs. 2 VwGO eine eigenständige und abschließende Regelung erfahren hat (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 1. März 2006 - 7 B 90.05 - Rn. 16 m.w.N.). Die Frage der Widerruflichkeit des Verzichts im Verwaltungsprozess mag jedoch dahingestellt bleiben. Selbst wenn man sie verneint, kann es der Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebieten, dass ungeachtet des erklärten Verzichts eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss. Dies ist insbesondere dann denkbar, wenn eine wesentliche Änderung der Prozesslage eingetreten ist, die von der Verzichtserklärung nicht erfasst wird, also eben die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen nach § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein Widerruf erlaubt wird.

5

Eine solche wesentliche Änderung der Prozesslage, auf die der Kläger sich beruft, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch zu Recht verneint. Der Kläger sieht diese wesentliche Änderung darin, dass ihm in der mündlichen Verhandlung eine Schriftsatzfrist zu den von der Beigeladenen vorgelegten gutachterlichen Darlegungen zur Hochwasserproblematik eingeräumt und von der Beigeladenen zugesichert worden sei, ihm zur Fertigung einer Stellungnahme Einsicht in die für das Gutachten herangezogenen Unterlagen zu gestatten, diese Einsichtnahme jedoch in der Folgezeit nicht gewährt worden sei. Deshalb habe er sein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung widerrufen.

6

Dass der Verwaltungsgerichtshof in dem Widerruf keinen Grund gesehen hat, vom schriftlichen Verfahren abzusehen, ist nicht zu beanstanden; denn an der Prozesssituation hatte sich nichts geändert. Die Beteiligten hatten, nachdem dem Kläger die Schriftsatzfrist gewährt worden war, ihren Verzicht erklärt, ohne dass sich aus der Sitzungsniederschrift oder den gewechselten Schriftsätzen entnehmen lässt, dass bei dieser Erklärung vorausgesetzt wurde, dass der Kläger die Möglichkeit der Einsichtnahme in weitere, bei Gericht nicht eingereichte Unterlagen hat. Eine wesentlich geänderte Prozesslage ergab sich auch nicht daraus, dass der Kläger mit Schriftsätzen vom 8. August und 22. September 2014 nochmals ausführlich zur Hochwasserproblematik und zur vermeintlichen Rechtswidrigkeit des im Planfeststellungsbeschluss insoweit enthaltenen Vorbehalts vorgetragen und dazu das Gutachten eines Sachverständigen vorgelegt hat. All dies hielt sich im Rahmen des bisherigen Prozessverlaufs und der Thematik, zu der dem Kläger der Schriftsatznachlass gewährt worden war und musste dem Verwaltungsgerichtshof ausgehend von der dem Urteil zugrundeliegenden materiellrechtlichen Sicht keine Veranlassung geben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen; denn zur Entscheidung standen insoweit nach seiner Auffassung nur der genannte Vorbehalt und die Frage, ob er dem Abwägungsgebot gerecht wird, nicht aber die einzelnen Hochwasserschutzmaßnahmen, die einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren vorbehalten waren.

7

Zu Unrecht wendet der Kläger demgegenüber ein, dass das Gericht in diesem Zusammenhang seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe. Einerseits habe es mit Schreiben vom 22. Juli 2014 den Beteiligten einen Hinweis auf den beschränkten Gegenstand der Klage erteilt und darauf, dass Unterlagen aus dem ergänzenden Planfeststellungsverfahren nicht verwendet würden, weil es hierauf nicht ankomme, andererseits dann aber doch die im Planergänzungsverfahren abgegebene Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Traunstein vom 15. Januar 2014 zur Begründung dafür herangezogen, dass nichts dafür spreche, dass der Planfeststellungsbeschluss eine Anpassung des räumlichen Umgriffs des Überschwemmungsgebiets erforderlich machen werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seinem Hinweisschreiben vom 22. Juli 2014 keineswegs erklärt, dass Unterlagen aus dem ergänzenden Planfeststellungsverfahren nicht verwendet würden, sondern lediglich, dass die Hochwasserschutzmaßnahmen im Einzelnen nicht in das Klageverfahren einbezogen und deshalb weitere Akten aus dem ergänzenden Verfahren nicht beigezogen würden. Daneben hat er dem Kläger ausdrücklich die Möglichkeit zur Stellungnahme "zum Planfeststellungsbeschluss vom 31. Juli 2013 und zu den bisher vorliegenden Unterlagen ..., gegebenenfalls unter Hinweis auf darin erkannte rechtlich nicht hinnehmbare Defizite, die seine subjektiven Rechte beeinträchtigen könnten", eingeräumt. Zu diesen bisher vorliegenden Unterlagen zählte aber auch das Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 15. Januar 2014, das der Beigeladenenvertreter dem Gericht und dem Kläger mit Schriftsatz vom 16. Juli 2014 übersandt hatte. Der Kläger konnte sich also keineswegs darauf verlassen, dass der Verwaltungsgerichtshof den Inhalt dieses Schreibens bei der Beurteilung der Frage, ob durch die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses eine Beeinträchtigung der Planungshoheit des Klägers zu erwarten sei, vollständig ausblenden würde.

8

2. Die gerügten Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

9

a) Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sieht der Kläger zunächst darin, dass er nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs eine verstärkte Berücksichtigung seiner Lärmschutzbelange wegen einer zusätzlichen Lärmbelastung durch die erwartete Zunahme des Zugverkehrs außerhalb des vom Planvorhaben erfassten Bereichs der Bahnstrecke 5725 Tüßling-Burghausen mangels einer baulichen Streckenänderung nicht verlangen könne, während das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 - (BVerwGE 123, 152) entschieden habe, dass in Fällen, in denen als Folge eines Vorhabens der Verkehr auf einer anderen Straße zunehme, der von ihr ausgehende Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes zu berücksichtigen sei. Auch in seinem Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - (Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71) habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass grundsätzlich berücksichtigungsfähige und -bedürftige Auswirkungen nicht von vornherein auf die unmittelbare Nachbarschaft des Vorhabens beschränkt seien; vielmehr könne das Vorhaben auch mittelbare (Fern-)Wirkungen entfalten. Bei linienförmigen Vorhaben, wie bei dem Ausbau eines Verkehrswegs könnten Maßnahmen auf einem Streckenabschnitt zu einer Steigerung des Verkehrs und folglich einer erhöhten Immissionsbelastung auch auf nachfolgenden Streckenabschnitten führen, die bewältigungsbedürftig seien (BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71 Rn. 21).

10

Es mag dahingestellt bleiben, inwieweit die vom Kläger beanstandeten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vereinbaren sind; denn eine rügefähige Abweichung scheidet an dieser Stelle schon deswegen aus, weil das angegriffene Urteil nicht auf der Divergenz beruht. Der Verwaltungsgerichtshof hat neben der mit der Beschwerde beanstandeten Erwägung die fehlende Rechtsverletzung des Klägers selbständig tragend auch darauf gestützt, dass eine bloße Zunahme des Zugverkehrs ohne bauliche Streckenänderung von der grundsätzlich hinzunehmenden Vorbelastung umfasst sei, wobei es nicht auf die bisherige tatsächliche Ausnutzung des Schienenwegs, sondern grundsätzlich auf dessen rechtlich zulässige Nutzbarkeit ankomme. Umstände, die im vorliegenden Fall eine Ausnahme von diesem Grundsatz der rechtlichen Ausnutzbarkeit rechtfertigen könnten, hat der Verwaltungsgerichtshof verneint. Zwar meint der Kläger, dass das angegriffene Urteil auch insoweit von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2013 abweiche. Die in Bezug genommene Passage des Urteils (BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71 Rn. 26) verhält sich jedoch nicht zum Grundsatz der rechtlich zulässigen Ausnutzbarkeit eines Schienenweges und den dazu gegebenen Ausnahmen, sondern beschäftigt sich mit der Frage, wann Ausnahmen vom Grundsatz der abschnittsbezogenen Auslegung der Planunterlagen zu machen sind. Liegt aber insoweit keine Divergenz vor, erweist sich die zuvor gerügte Abweichung, selbst wenn es den aufgezeigten Widerspruch hinsichtlich der in erster Linie angestellten Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs gäbe, als nicht entscheidungserheblich, weil diese Erwägung hinweggedacht werden kann, ohne dass das vom Verwaltungsgerichtshof gefundene Ergebnis entfiele.

11

b) Ebenso wenig ist die weitere Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71 erkennbar, die darin liegen soll, dass der Verwaltungsgerichtshof den Kläger hinsichtlich der Rügen fehlerhafter Abschnittsbildung, der Lärmbeeinträchtigung von gemeindlichen Bauleitplanungen und der fehlenden Berücksichtigung der Hochwasserproblematik hinsichtlich der Bebauungspläne Nr. 26 und 31 als mit seinem Vorbringen nach § 18a Nr. 7 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ausgeschlossen angesehen hat. Die Ausführungen des Klägers genügen insoweit bereits nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer Abweichungsrüge; denn er bezeichnet keine einander widersprechenden Rechtssätze, aus denen sich die Divergenz ergeben soll. Vielmehr beanstandet er, dass er mit seinem Vorbringen nicht habe präkludiert werden dürfen, weil er wegen einer fehlerhaften Abschnittsbildung zum Zeitpunkt der Auslegung der Planunterlagen die ihn beschwerenden Auswirkungen gar nicht habe erkennen können. Mit einem solchen vermeintlichen Rechtsanwendungsfehler wird aber eine Abweichung im Rechtssinne nicht dargetan. Abgesehen davon verkennt der Kläger, dass es - worauf bereits oben hingewiesen wurde - in dem herangezogenen Urteil um Ausnahmen vom Grundsatz der abschnittsbezogenen Auslegung von Planunterlagen geht, während hier die Unterlagen im Gemeindegebiet des Klägers ausgelegen haben und sich daher das von ihm aufgeworfene Problem gar nicht stellt. Soweit er eine Abschnittsbildung bis zur ostwärtigen Gemeindegrenze entlang der Strecke nach Burghausen verlangt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Abschnittsbildung nur dort stattfinden kann, wo die Notwendigkeit einer Planfeststellung besteht, also nicht dort, wo ausweislich der Planung keine baulichen Veränderungen einer Strecke stattfinden.

12

3. Die Rechtssache weist schließlich auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

13

Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob der Schienenbonus, der den Betroffenen eine höhere Lärmbelastung als nach den gesetzlichen Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV zumutet, im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens berücksichtigt werden kann, wenn bereits feststeht, dass die Regelung zum Schienenbonus in absehbarer Zeit, konkret ab 01.01.2015, d.h. in einem Zeitpunkt entfällt, der weit vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die geplante Baumaßnahme umgesetzt bzw. abgeschlossen werden kann".

14

Die Beantwortung der Frage ergibt sich unmittelbar aus den Sätzen 2 und 3 des § 43 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes, die mit dem Elften Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943) neu gefasst oder in das Gesetz aufgenommen worden sind. Dort heißt es unter Artikel 1 Nr. 1:

§ 43 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

"Der in den Rechtsverordnungen auf Grund des Satzes 1 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag von 5 Dezibel (A) ist ab dem 1. Januar 2015 und für Schienenbahnen, die ausschließlich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) unterliegen, ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Abschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Von der Anwendung des in Satz 2 genannten Abschlags kann bereits vor dem 1. Januar 2015 abgesehen werden, wenn die damit verbundenen Mehrkosten vom Vorhabenträger oder dem Bund getragen werden."

15

Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt der Kläger mit seiner Beschwerde nicht auf.

16

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Kley

Dr. Wysk

Dr. Kuhlmann

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