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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.05.2015, Az.: BVerwG 2 B 28.15
Dienstvergehen eines Beamten durch die Vergabe von Aufträgen ohne Offenbarung der geschäftlichen Verbindungen seiner Ehefrau zum bedachten Unternehmen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17482
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 28.15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 18.02.2015 - AZ: OVG 3d A 1825/12.O

Rechtsgrundlage:

§ 67 S. 1 LDG NRW

BVerwG, 19.05.2015 - BVerwG 2 B 28.15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr.1 VwGO und § 67 Satz 1 LDG NRW) gestützte Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

2

1. Der 1961 geborene Beklagte steht als Verwaltungsrat im Dienst der Klägerin. Seit Bildung des Eigenbetriebs der Sport- und Freizeitbetriebe durch die Klägerin im Jahr 2000 war der Beklagte Leiter des Geschäftsbereichs der Zentralen Dienste und kaufmännische Leiter des Eigenbetriebs. In dieser Funktion war der Beklagte auch für die Vergabe der Bewachungs-, Kassen- und Ordnerdienste im ...-Stadion der Klägerin, im Zoo und im botanischen Garten zuständig. Nachdem die von der Klägerin mit diesen Dienstleistungen beauftragte Firma in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, sprach der Beklagte gegenüber dieser Firma Anfang Januar 2004 die fristlose Kündigung aus und beauftragte die Firma P... mit der vorübergehenden Dienstleistung bis Ende Februar 2004. Diese Firma gewann auch die anschließende Ausschreibung dieser Dienste für den Zeitraum von März 2004 bis Ende Oktober 2006. Sowohl bei der vorübergehenden Vergabe des Auftrags als auch beim anschließenden Ausschreibungsverfahren hatte der Beklagte der Klägerin nicht offenbart, dass seine Ehefrau an der Firma P... zu 50 v.H. beteiligt war. Im September 2007 wurde der Beklagte aufgrund dessen wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

3

Dadurch dass er bei der Vergabe von Aufträgen die geschäftlichen Verbindungen seiner Ehefrau zu der Firma P... nicht offenbart habe, habe der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht zur uneigennützigen Amtswahrnehmung verstoßen. Das schwerwiegende einheitliche innerdienstliche Dienstvergehen erfordere bei Würdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe.

4

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde des Beklagten beimisst.

5

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und § 67 Satz 1 LDG NRW) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

6

Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in den Fragen,

"ob überhaupt und ggf. welche Bedeutung der auch verwirklichten Absicht des Beamten zukommt, drohenden wirtschaftlichen Schaden von seinem Dienstherrn abzuwenden, wenn dieses Ziel auch nach der Vorstellung des Beamten nur dadurch erreicht werden kann, dass der Beamte im Zusammenhang mit der Verfolgung dieses Ziels vorsätzlich eine grundsätzlich schwerwiegende Pflichtverletzung (Verstoß gegen das Gebot des uneigennützigen Handelns) begeht. Stellt ein solches Handeln des Beamten (noch oder schon) einen anzuerkennenden Milderungsgrund mit der Folge dar, dass die an sich indizierte Disziplinarmaßnahme herabzusetzen ist? Kann dieses auch für den Fall gelten, dass der Beamte mit seinem Handeln auch anstrebt, für seine Familie einen wirtschaftlichen Vorteil herbeizuführen, ohne dass dadurch dem Dienstherrn Nachteile entstehen?"

7

Diese Fragen können nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache führen, weil sie sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würden.

8

Im Revisionsverfahren wäre das Gericht nach § 137 Abs. 2 VwGO und § 67 Satz 1 LDG NRW auch an die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zu den Motiven des Beklagten gebunden, weil insoweit keine Verfahrensrügen erhoben worden sind.

9

Zwar hat der Beklagte sowohl im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als auch im Berufungsverfahren geltend gemacht, sein Handeln sei von dem Bemühen getragen gewesen, den der Klägerin durch die Ausgangslage drohenden Schaden möglichst gering zu halten. Feststellungen dazu, dass beim Beklagten eine solche Motivation tatsächlich bestanden habe, hat das Oberverwaltungsgericht aber nicht getroffen. Es hat gerade nicht festgestellt, das Verhalten des Beklagten anlässlich der fristlosen Kündigung des Vertrages mit dem bisherigen Dienstleistenden am 2. Januar 2004 und der freihändigen Vergabe des Auftrags für die Monate Januar und Februar 2004 an die Firma P... sowie im Rahmen der förmlichen Ausschreibung von "Wach- und Sicherheitsdienstleistungen" für den Zeitraum ab dem 1. März 2004 sei a u c h von der Motivation geprägt gewesen, von seinem Dienstherrn drohenden wirtschaftlichen Schaden abzuwenden. Vielmehr hat das Berufungsgericht aufgrund der Bindungswirkung des Urteils des Amtsgerichts nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW festgestellt, der Beklagte sei aufgrund seiner überragenden Stellung der "Spiritus rector" der verschiedenen Gesellschaftsverträge gewesen und habe die Absicht verfolgt, die Firma P... am 2. Januar 2004 zu beauftragen und dadurch u.a. seiner Ehefrau eine Einnahmequelle zu verschaffen.

10

Auch im Übrigen, d.h. in Bezug auf das reguläre Ausschreibungsverfahren für den Zeitraum ab März 2004 und die wahrheitswidrige Erklärung gegenüber seinem Dienstvorgesetzten über eine etwaige wirtschaftliche Beziehung zu der Firma P..., liegen keine tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts vor, dem Beklagten sei es insoweit auch darum gegangen, die finanziellen Interessen seines Dienstherrn zu wahren und von ihm wirtschaftlichen Schaden abzuwenden. Vielmehr hat das Berufungsgericht auch insoweit ausgeführt, der Beklagte habe mitnichten aus altruistischen Motiven gehandelt. Denn andernfalls hätte es nahegelegen, das bestehende Interessengeflecht zur P... und zu den für diese handelnden Personen gegenüber seinem Dienstvorgesetzten offen zu legen.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 74 Abs. 1 LDG NRW. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil die Gerichtskosten gesetzlich betragsgenau festgesetzt sind (§ 75 Satz 1 LDG NRW, Nr. 10 und 62 Gebührenverzeichnis zum LDG NRW).

Domgörgen

Dr. Hartung

Dollinger

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