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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.04.2010, Az.: BVerwG 8 KSt 1.10; 8 B 68.09
Änderung oder Ergänzung einer unanfechtbaren Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten von Beigeladenen; Stellung eines Antrags als Voraussetzung für die Auferlegung der Prozesskosten auf die Beigeladenen eines Rechtsstreits
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15409
Aktenzeichen: BVerwG 8 KSt 1.10; 8 B 68.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Greifswald - 16.12.2009 - AZ: VG 6 A 3166/02

BVerwG, 19.04.2010 - BVerwG 8 KSt 1.10; 8 B 68.09

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Die Verwaltungsgerichtsordnung ermöglicht - von § 152a VwGO abgesehen - keine Änderung der unanfechtbaren Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Gerichte können sich über diese gesetzlichen Regelungen nicht hinwegsetzen.

  2. 2.

    Ein Beigeladener, der ein Kostenrisiko durch Unterlassen eines eigenen Antrags vermieden hat, trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Beigeladenen gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 16. Dezember 2009 wird verworfen.

Gründe

1

Ob die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2009 statthaft ist, kann dahingestellt bleiben. Denn mit einer Gegenvorstellung könnten die Beigeladenen jedenfalls die angestrebte Änderung des Beschlusstenors nicht erreichen.

Die Beigeladenen beantragen,

die Kostenentscheidung des o.a. Beschlusses zu ändern und auszusprechen, dass die Klägerinnen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen haben.

Demgegenüber hat der Senat in dem o.a. Beschluss entschieden, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Verwaltungsgerichtsordnung ermöglicht - von § 152a VwGO abgesehen - keine Änderung der unanfechtbaren Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Auch eine Ergänzung des Beschlusses gemäß §§ 120, 122 Abs. 1 VwGO scheidet aus, da der Senat über diese Kostenfolge entschieden und sie mithin nicht übergangen hat. Die Gerichte können sich über diese gesetzlichen Regelungen nicht hinwegsetzen. Dies gilt insbesondere für gerichtliche Entscheidungen, die ungeachtet etwaiger Rechtsfehler nach dem jeweiligen Verfahrensrecht in Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen noch vom erkennenden Gericht abgeändert werden können (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190 <203>). Zu den rechtskraftfähigen Beschlüssen in diesem Sinn gehört auch die Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 133 Rn. 94 a.E. m.w.N.).

2

Die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Vortrag der Beigeladenen im Schriftsatz vom 31. August 2009 zur Kenntnis genommen. Wegen des fehlenden Antrags, die Kosten des Verfahrens der Klagepartei aufzuerlegen, hatte das Gericht keine Veranlassung, der Klagepartei auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Eine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO kommt im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Allgemeinen dann in Betracht, wenn der Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist oder wenn er das Verfahren in besonderer Weise gefördert hat. Letztere Voraussetzung ist nicht erfüllt. Auch einen Antrag haben die Beigeladenen nicht gestellt. § 162 Abs. 3 VwGO steht mit § 154 Abs. 3 VwGO in systematischem Zusammenhang. Gemäß § 154 Abs. 3 VwGO können dem Beigeladenen Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat. In diesen Fällen begibt er sich kostenrechtlich in die gleiche Situation wie die von ihm unterstützte Klagepartei, die im Falle ihres Obsiegens Anspruch auf Kostenerstattung hat. Billigerweise darf daher der Beigeladene, der dasselbe Kostenrisiko wie bei Obsiegen der Hauptbeteiligte auf sich genommen hat, hinsichtlich seines Kostenerstattungsanspruchs grundsätzlich nicht anders als der Hauptbeteiligte behandelt werden. Umgekehrt entspricht es regelmäßig der Billigkeit, dass ein Beigeladener, der ein Kostenrisiko durch Unterlassen eines eigenen Antrags vermieden hat, seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Juli 2009, § 162 Anm. 92 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Beigeladenen sind mit ihrer Stellungnahme vom 31. August 2009 gerade kein eigenes Kostenrisiko eingegangen.

3

Auch die hilfsweise erhobene "außerordentliche" Beschwerde ist nicht statthaft. Für einen derartigen in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht geregelten Rechtsbehelf besteht nach Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes kein Raum mehr. Dies hat das Bundesverfassungsgericht durch seinen Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/102 - (BVerfGE 107, 395 [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02] <416>) klar zum Ausdruck gebracht.

4

Der höchst hilfsweise gestellte Beschlussergänzungs- bzw. Berichtigungsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg, weil - wie dargelegt - die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (vgl. §§ 118, 120 VwGO). Die getroffene Kostenentscheidung ist weder offenbar unrichtig noch hat das Gericht es übersehen, über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu entscheiden.

Gödel
Dr. Deiseroth
Dr. Hauser

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