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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.03.2015, Az.: BVerwG 5 B 21.15 D
Nachweis des Stützens der Abweisung des Verzögerungsschadens auf einen angeblich unsubstantiierten anwaltlichen Vortrag
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13945
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 21.15 D
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Thüringen - 17.11.2014 - AZ: OVG 3 SO 185/14

BVerwG, 19.03.2015 - BVerwG 5 B 21.15 D

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2015
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 17. November 2014 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

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Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie unterlässt es bereits, eine in einem etwaigen Revisionsverfahren klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage zu formulieren.

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2. Die Revision ist auch nicht wegen der behaupteten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

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Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (bzw. eines der anderen in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte) aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung dieses Gerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 m.w.N.). Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerde nicht. Divergierende Rechtssätze werden nicht herausgearbeitet.

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3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

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a) Soweit dem Vorbringen der Beschwerde,

"das Thüringer Oberverwaltungsgericht [sei] grundsätzlich zur Ermittlung der Sach- und Tatsachenlage von Amts wegen verpflichtet und [könne] deshalb die Abweisung des Verzögerungsschadens nicht auf einen angeblich unsubstantiierten anwaltlichen Vortrag stützen" (S. 8 der Beschwerdebegründungsschrift),

die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zu entnehmen sein sollte, ist mit diesen und den weiteren im Zusammenhang stehenden Ausführungen ein Verfahrensmangel nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.

8

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht nur die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Es muss auch weiterhin dargelegt werden, dass entweder bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (stRspr, vgl. BVerwG, Be-schluss vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - Rn. 9 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen bereits im Ansatz nicht.

9

b) Ebenso wenig wird ein Verfahrensfehler mit dem Vortrag aufgezeigt,

"das Thüringer Oberverwaltungsgericht [habe] sich der rechtlichen Würdigung vorgetragener Beweise ... rechtswidrig entzogen" (S. 15 der Beschwerdebegründungsschrift).

10

Nach dem Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 > m.w.N.; Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. und vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Ein einen Verfahrensfehler begründenden Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann ausnahmsweise insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 6 C 23.12 - Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 84, Beschlüsse vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 und vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Hieran gemessen ist ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in der gebotenen Weise dargetan. Der von der Beschwerde begehrten Beweiswürdigung hätte es nur bedurft, wenn diese aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich gewesen wäre. Dies lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.

11

c) Die Beschwerde macht ferner geltend, das Oberverwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft entschieden (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil es den Rechtsstreit nicht zumindest teilweise an das Thüringer Oberlandesgericht verwiesen habe (S. 12 der Beschwerdebegründungsschrift). Auch mit diesem Vorbringen wird ein Zulassungsgrund nicht in einer Weise dargelegt, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

12

Das Oberverwaltungsgericht ist nicht verfahrensfehlerhaft, sondern rechtmäßig verfahren, indem es über die in diesem Verfahren erhobene Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer entschieden hat und von einer Teilverweisung des Rechtsstreits an die ordentlichen Gerichte gemäß § 17a Abs. 2 GVG abgesehen hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass eine auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte beschränkte Feststellung der Unzulässigkeit des Rechtsweges mit entsprechender (Teil-)Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG) nicht zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 - 2 B 178.96 - Rn. 2 m.w.N.). Das Beschwerdevorbringen gebietet nicht, diese Rechtsprechung in Zweifel zu ziehen. Insbesondere lässt es nicht erkennen, inwiefern die Klägerin gehindert sein könnte, einen Schadenersatzanspruch nach Maßgabe der Zivilprozessordnung bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

13

d) Aus den vorstehenden Erwägungen geht der Vorwurf einer Verletzung des Verbots willkürlicher Rechtsanwendung, eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter und einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (S. 17 der Beschwerdebegründungsschrift) ins Leere.

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4. Nach alledem ist für eine Entscheidung über die unter II. der Beschwerdebegründungsschrift gestellten Anträge kein Raum.

15

5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Vormeier

Dr. Fleuß

Dr. Harms

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