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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.03.2013, Az.: BVerwG 4 B 60.12
Auswirkungen der Bewertung eines Grundstücks als Ackerland aus einem Flurbereinigungsverfahren auf die tatsächliche landwirtschaftliche Nutzbarkeit und die Zulässigkeit eines möglichen Umbruchs als klärungsbedürftige Frage; Prüfung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 34575
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 60.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Bayreuth - 28.01.2010 - AZ: B 2 K 09.764

VGH Bayern - 25.09.2012 - AZ: 14 B 10.1550

BVerwG, 19.03.2013 - BVerwG 4 B 60.12

Redaktioneller Leitsatz:

Landesnaturschutzrecht ist irrevisibles Recht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 666 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.

2

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - [...] Rn. 15). Daran fehlt es hier.

3

1. Die Beschwerde hält folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:

Welche Auswirkungen hat die Bewertung eines Grundstücks als Ackerland aus einem Flurbereinigungsverfahren auf die tatsächliche landwirtschaftliche Nutzbarkeit und die Zulässigkeit eines möglichen Umbruchs?

Stellt der klägerische Eingriff in das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes dar, bzw. ab wann ist ein solcher Eingriff gegeben?

Welche Folge hat es, dass eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes durch das Handeln Dritter hervorgerufen wurde?

4

Mit diesem Vorbringen ist die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt, denn vorstehende Fragen beziehen sich auf die Auslegung und Anwendung von Art. 13c Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 6a Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 23. Dezember 2005 (GVBl 2006 S. 2). Das Landesnaturschutzgesetz ist indessen irrevisibles Recht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Zu.U.nrecht macht der Kläger geltend, dass die umstrittene Wiederherstellungsanordnung im Revisionsverfahren an den §§ 14, 15 BNatSchG zu messen wären, die das Landesrecht abgelöst haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof - in Anwendung materiellen Rechts - entschieden hat, ist die Rechtmäßigkeit der Wiederherstellungsanordnung anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 18. August 2009, mithin nach nichtrevisiblen Recht, zu beurteilen.

5

2. Weiter hält die Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam die Frage:

Handelt es sich bei der vorliegenden Wiederherstellungsanordnung um eine verhältnismäßige Maßnahme?

6

Auch hiermit wird die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt, denn die Beschwerde formuliert keine abstrakte Rechtsfrage, sondern möchte im Wege der Grundsatzrüge die konkrete Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch den Verwaltungsgerichtshof überprüft sehen. Zudem sind Inhalt und Reichweite des (verfassungsrechtlichen) Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der dem Bundesrecht angehört, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. Ob eine behördliche Anordnung verhältnismäßig ist, entscheidet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Diese festzustellen und zu würdigen, ist Aufgabe der Tatsachengerichte. Einen weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Gatz

Dr. Decker

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