Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.12.2014, Az.: BVerwG 1 WNB 3.14
Berücksichtigung besuchter Lehrgänge für Kommandeure an einer Marineschule sowie am Zentrum für Innere Führung bei der dienstlichen Beurteilung eines Berufssoldaten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 33101
Aktenzeichen: BVerwG 1 WNB 3.14
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 18.12.2014 - BVerwG 1 WNB 3.14

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Fregattenkapitän ...,
Bevollmächtigte: Rechtsanwälte ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 18. Dezember 2014
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 19. Dezember 2013 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Truppendienstgericht Nord zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 19. Dezember 2013 ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Truppendienstgericht.

2

Nach § 22b Abs. 1 Satz 1 WBO steht dem Beschwerdeführer bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Rechtsbeschwerde ist unter anderem dann zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO).

3

Die Beschwerde wendet sich - neben anderen Rügen - vorrangig mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs dagegen, dass das Truppendienstgericht Nord in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2013 nicht das Vorbringen des Antragstellers im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 7. November 2013 berücksichtigt habe, die angefochtene Beurteilung des Antragstellers vom 1. Dezember 2011 sei unter anderem deshalb rechtswidrig, weil der beurteilende Vorgesetzte entgegen der Anordnung in Nr. 607 Buchst. a ZDv 20/6 die vom Antragsteller im Beurteilungszeitraum besuchten Lehrgänge für Kommandeure an der Marineschule M. und für Kommandeure am Zentrum für Innere Führung nicht aufgeführt habe. Dazu hat der Antragsteller vorgetragen, dass er diese Lehrgänge im Jahr 2011 im Beurteilungszeitraum besucht habe. Die Beschwerde macht geltend, dass beide Lehrgänge für Führungsfunktionen in der Marine von erheblicher Bedeutung seien. Um die Funktion eines Kommandeurs ausüben zu können, sei die Teilnahme an beiden Lehrgängen vorgeschrieben. Angesichts der zentralen Bedeutung dieser Lehrgänge müssten sie selbstverständlich in einer Beurteilung erfasst werden.

4

Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerde einen Verfahrensmangel im Sinne des § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO geltend.

5

Ein Verfahrensmangel liegt u.a. vor, wenn der Anspruch eines Antragstellers oder Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt wird. Dieser in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz gilt auch im wehrbeschwerderechtlichen Antragsverfahren und erstreckt sich über den Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 4 WBO hinaus auf alle für die Entscheidung maßgeblichen Sachfragen sowie auf die Beweisergebnisse, ferner auf entscheidungsrelevante Rechtsfragen, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 24. März 2010 - BVerwG 1 WNB 3.10 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 4 Rn. 5). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 und vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 22.88 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 29 S. 6).

6

Gegen diesen Grundsatz hat das Truppendienstgericht in dem angefochtenen Beschluss verstoßen, weil es den am 7. November 2013 bei ihm eingegangenen Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom selben Tag mit dem Vorbringen zur fehlenden Angabe der beiden für Kommandeurverwendungen wesentlichen Lehrgänge in den Entscheidungsgründen nicht berücksichtigt hat. In Abschnitt I der Entscheidungsgründe referiert das Truppendienstgericht (auf Seite 5, 2. Absatz) lediglich, dass der Antragsteller unter dem 20. Februar 2012 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt habe. Zum Inhalt des Antrages wird nichts mitgeteilt. Das Truppendienstgericht verweist lediglich am Ende des Abschnitts I pauschal wegen der weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt. In Abschnitt II der Entscheidungsgründe geht das Truppendienstgericht auf das hier in Rede stehende Vorbringen des Antragstellers nicht ein, obwohl es sich dabei um einen für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beurteilung maßgeblichen Vortrag handelt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

7

Eine Beurteilung kann (auch) deshalb rechtswidrig sein, weil der beurteilende Vorgesetzte die von dem zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum (Nr. 406 ZDv 20/6) wahrgenommenen Tätigkeiten und Aufgaben in der Beurteilung nur unvollständig oder unrichtig dargestellt hat. Daraus kann sich die Verletzung von verfahrenssichernden Beurteilungsgrundsätzen im Sinne der Nr. 401 Satz 1 und 2 i.V.m. Nr. 607 ZDv 20/6 ergeben; insofern kann je nach den Umständen des Einzelfalls der beurteilende Vorgesetzte seine Bewertung und Gewichtung der Leistungen des zu beurteilenden Soldaten auf einer unrichtig bzw. unvollständig erfassten Tatsachengrundlage getroffen haben (vgl. - auch zum Folgenden - Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 WB 51.10 - BVerwGE 141, 113 = Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 18, jeweils Rn. 34 und passim).

8

Nach Nr. 607 Buchst. a ZDv 20/6 sind die im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen dienstlichen Aufgaben und weitere dienstliche Tätigkeiten in der Beurteilung darzustellen. Zusätzlich sind im Beurteilungszeitraum besuchte Lehrgänge aufzuführen. Die Aufgaben, Tätigkeiten und Lehrgänge sind mit Zeitangaben, Angabe des jeweils wahrgenommenen Dienstpostens und gegebenenfalls der Zweit- und/oder Nebenfunktion(en) darzustellen. Die tatsächlichen Aufgabenschwerpunkte im Beurteilungszeitraum sind zusätzlich zu beschreiben. Die reine Wiedergabe von Aufgaben und Tätigkeiten, die in Organisationsgrundlagen festgelegt sind, ist zu vermeiden.

9

Die Vorschrift der Nr. 607 Buchst. a ZDv 20/6 differenziert dabei nicht zwischen kurzen und langen Lehrgängen (Beschluss vom 25. Oktober 2011, BA Rn. 36 <insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 141, 113[BVerwG 25.10.2011 - BVerwG 1 WB 51.10] = Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 18>).

10

Das Truppendienstgericht hat das für seine Entscheidung erhebliche Vorbringen des Antragstellers zu den fehlenden Lehrgangsangaben nicht berücksichtigt. Es hat auch nichts dazu ausgeführt, ob es der Auffassung ist, dass der beurteilende Vorgesetzte lediglich Dokumentationspflichten aus Nr. 607 Buchst. a Sätze 2 und 3 ZDv 20/6 vernachlässigt, in seinem Werturteil aber die vom Antragsteller geleisteten Tätigkeiten unter Einschluss der in Rede stehenden Lehrgänge vollständig erfasst und gewürdigt habe.

11

Die vollständige Mitteilung der im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen dienstlichen Aufgaben und Tätigkeiten in der planmäßigen Beurteilung eines Soldaten sind wesentlich für die wehrdienstgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle der Beurteilung, in der unter anderem zu prüfen ist, ob der beurteilende Vorgesetzte von einem unrichtigen oder unvollständig erfassten Sachverhalt ausgegangen ist (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 25. Oktober 2011, BA Rn. 22 <insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 141, 113[BVerwG 25.10.2011 - BVerwG 1 WB 51.10] = Buchholz 449.2 SLV 2002 Nr. 18>).

12

Der Umstand, dass das Truppendienstgericht auf den Aspekt der fehlenden Angabe der beiden für Kommandeurverwendungen wesentlichen Lehrgänge in der planmäßigen Beurteilung nicht eingegangen ist, stellt einen Verstoß gegen den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Dieser Verfahrensfehler ist in § 138 Nr. 3 VwGO als absoluter Revisionsgrund gekennzeichnet, bei dem stets davon auszugehen ist, dass die Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Die Vorschrift des § 138 Nr. 3 VwGO ist gemäß § 23a Abs. 2 WBO in den Verfahren nach §§ 22a und 22b WBO entsprechend anwendbar (Beschluss vom 24. März 2010 - BVerwG 1 WNB 3.10 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 4 Rn. 9).

13

In den Verfahren nach §§ 22a und 22b WBO gilt gem. § 23a Abs. 2 WBO auch die Vorschrift des § 133 Abs. 6 VwGO entsprechend, die es dem Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde ermöglicht, den Rechtsstreit bei einem festgestellten Verfahrensmangel unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (Beschlüsse vom 30. November 2009 - BVerwG 1 WNB 2.09 - Rn. 9, 10 m.w.N. und vom 24. März 2010 a.a.O. Rn. 10). Davon macht der Senat hier im Interesse der Verfahrensbeschleunigung Gebrauch.

Dr. von Heimburg

Dr. Frentz

Dr. Langer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.