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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.12.2012, Az.: BVerwG 4 B 32.12
Verwirkung baunachbarrechtlicher Abwehrrechte bei Ableitung aus einem zivilrechtlichen Duldungstitel in Gestalt eines Vergleichs
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 30551
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 32.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 19.04.2012 - AZ: 7 A 308/10

BVerwG, 18.12.2012 - BVerwG 4 B 32.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen.

3

Die Frage,

inwieweit die im Baurecht anerkannte Verwirkung baunachbarrechtlicher Abwehrrechte, wie sie vorliegend aus einem zivilrechtlichen Duldungstitel in Gestalt eines Vergleichs abgeleitet wird, dann einzuschränken bzw. auszuschließen ist, wenn sich der durch die Duldung Begünstigte nach Abschluss des Vergleichs treuwidrig verhält, indem er unter Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts und unter Missachtung der Grundstücksgrenzen sein Bauwerk in einer anderen und größeren Ausfertigung neu errichtet bzw. so umbaut, dass es zu einer stärkeren Belastung kommt, als es durch den zivilrechtlichen Duldungstitel der Fall war, führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie auf einen anderen Sachverhalt zugeschnitten ist, als ihn das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat. Die Vorinstanz hat den Gründen eines zwischen den Klägern und der Beigeladenen ergangenen rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 24. März 2006 entnommen, dass das umstrittene Nebengebäude auch nach seinem Umbau von dem Vergleich erfasst wird, den die Rechtsvorgänger der Beteiligten am 13. Dezember 1972 vor dem Landgericht Aachen geschlossen haben (UA S. 8), und deshalb von den Klägern geduldet werden muss. Die in der Fragestellung vorausgesetzte Fallkonstellation, dass der aus einem zivilrechtlichen Duldungstitel Berechtigte die Grenzen seiner Berechtigung überschreitet, liegt also nicht vor. Mit ihrem Einwand, das Oberlandesgericht habe falsch entschieden, können die Kläger nicht gehört werden. Ihre zivilrechtliche Duldungspflicht, aus der das Oberverwaltungsgericht die Unzulässigkeit ihrer Rechtsausübung ableitet (UA S. 9), ist rechtskräftig festgestellt.

4

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Mit ihrer Kritik, das Oberverwaltungsgericht habe die eingeschränkte Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Köln und generell die Wirkungen der Rechtskraft verkannt, zeigen die Kläger keinen Verfahrensfehler auf, sondern machen einen Verstoß gegen materielles Recht geltend (vgl. Beschluss vom 15. Mai 2008 - BVerwG 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025 Rn. 4). Soweit sie dem Oberverwaltungsgericht vorwerfen, seine verfahrensrechtliche Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt zu haben, lassen sie außer Acht, dass der Bereich der Tatsachenfeststellung vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen ist, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 -Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr). Das Oberverwaltungsgericht hat die von den Klägern vermisste Befragung der Richter Dr. G. und Dr. J. vom Oberlandesgericht Köln zu den Themen, ob sie die Wirkung der Rechtskraft ihres Urteils hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Belange beschränken wollten und sie bei einer Prüfung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften zu einer anderen Entscheidung gelangt wären, nicht durchgeführt, weil es auf die Antworten nach seiner Rechtsauffassung für die angegriffene Entscheidung nicht ankam (UA S. 9). Damit geht die Aufklärungsrüge ins Leere.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Gatz

Dr. Bumke

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