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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.06.2015, Az.: BVerwG 7 B 19.14 (7 C 17.15)
Vereinbarkeit der Bestimmungen über den Ausschluss der Einwendungen in § 73 Abs. 4 S. 3 SVwVfG mit dem Recht der Europäischen Union
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 19146
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 19.14 (7 C 17.15)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Saarland - 19.03.2014 - AZ: OVG 2 A 330/12

Rechtsgrundlage:

§ 73 Abs. 4 S. 3 SVwVfG

BVerwG, 18.06.2015 - BVerwG 7 B 19.14 (7 C 17.15)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Schemmer
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes über die Nichtzulassung der Revision gegen sein aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. März 2014 ergangenes Urteil wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache wirft jedenfalls die angesichts des von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens (EuGH Rs. C-137/14) erneut klärungsbedürftige Frage auf, ob die Bestimmungen über den Ausschluss der Einwendungen in § 73 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.

Dr. Nolte

Brandt

Dr. Schemmer

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