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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.06.2009, Az.: BVerwG 2 KSt 1.09
Zurückweisung der Gegenvorstellung im Rahmen der Streitwertfestsetzung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 16437
Aktenzeichen: BVerwG 2 KSt 1.09
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 18.06.2009 - BVerwG 2 KSt 1.09

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Klageverfahren vom 26. März 2009 wird auf Kosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht erhoben hat, ist zulässig, aber unbegründet. An der vom Senat getroffenen Streitwertfestsetzung wird festgehalten.

2

Grundlage der Streitwertfestsetzung ist gemäß § 52 Abs. 1 und 3 GKG der Antrag des Klägers. Betrifft dieser eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. So verhält es sich hier.

3

Der Klageantrag war auf die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz gerichtet. Daher war im Falle des Klägers allein die Frage zu entscheiden, ob er einen Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen hatte. Leistungen aufgrund der Familienheimrichtlinie Umzug und der Familienheimrichtlinie Umzug-Berlin waren - anders als etwa im Klageverfahren BVerwG 2 A 4.00 (Urteil vom 25. Januar 2001, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 39) - nicht, auch nicht mittelbar, Gegenstand des Klageverfahrens. Anders hätte es sich nur dann verhalten, wenn der Kläger - wie in dem genannten Klageverfahren BVerwG 2 A 4.00 - einen Feststellungsantrag statt eines Verpflichtungsantrages gestellt hätte.

Herbert
Dr. Heitz
Thomsen

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