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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.05.2011, Az.: BVerwG 2 VR 1.11
Verfahren wird nach Rücknahme des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eingestellt; Einstellung eines Verfahrens nach Rücknahme des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19496
Aktenzeichen: BVerwG 2 VR 1.11
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 18.05.2011 - BVerwG 2 VR 1.11

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2011
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung als Berichterstatter
gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 000 €

festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Dr. Hartung

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