Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.04.2016, Az.: BVerwG 8 B 7.16
Verpflichtung eines Bürgers zur Vorlage von Unterlagen sowie Auskunftserteilung über seine Geschäftstätigkei unter Androhung eines Zwangsgeldes; Festsetzung einer Gebühr für die Mahnung wegen Nichtzahlung eines bestandskräftig festgesetzten Zwangsgeldes
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15856
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 7.16
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:180416B8B7.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Frankfurt am Main - 03.11.2014 - AZ: 7 K 1339/13.F

VGH Hessen - 06.05.2015 - AZ: 6 A 207/15

BVerwG, 18.04.2016 - BVerwG 8 B 7.16

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. April 2016
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 2015 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 854,58 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen Bescheide der Beklagten, mit denen er unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Vorlage von Unterlagen sowie Auskunftserteilung über seine Geschäftstätigkeit verpflichtet und eine Gebühr für die Mahnung wegen Nichtzahlung eines bestandskräftig festgesetzten Zwangsgeldes festgesetzt worden ist. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 44c Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) seien angesichts vom Kläger eingeräumter Werbeschreiben, welche Offerten für Finanzdienstleistungen darstellten, und der Gründung eines entsprechenden Unternehmens gegeben gewesen. Der Kläger habe seine Behauptung, über keine Unterlagen zu verfügen, nicht schlüssig begründet.

2

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und auf einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen. Sie genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in einem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt, also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 17. März 2015 - 4 BN 29.14 - Rn. 5).

4

Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"in welch weitgehender Form eine Bundesbehörde gegen einen Bundesbürger vorgehen kann und darf und insbesondere unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände von einem Bundesbürger etwas unter Zwangsgeldandrohung verlangen darf, was dieser gar nicht zu leisten in der Lage ist".

5

Der Kläger stellt mit dieser in keiner Weise auf rechtliche Normen eingegrenzten Frage schon keinen Bezug zu einer Vorschrift des revisiblen Rechts her, deren Auslegung in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Er führt auch nicht aus, warum die von ihm formulierte Frage abstrakt und über seinen Einzelfall hinaus der weiteren revisionsgerichtlichen Klärung bedarf. Der Kläger rügt, dass die angegriffenen Bescheide von ihm etwas verlangten, was er nicht leisten könne. Die von ihm angeführten Argumente beschränken sich darauf, die inhaltliche Richtigkeit der gegen ihn ergangenen Entscheidungen der Beklagten und der Vorinstanzen anzugreifen.

6

Soweit der Kläger als Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt, das Berufungsgericht habe nicht in ausreichendem Maße ermittelt und Feststellungen getroffen, ob die Voraussetzungen des § 44c KWG vorlägen, macht der Kläger den Verfahrensmangel einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO geltend. Dazu hätte er substantiiert darlegen müssen, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Darüber hinaus hätte er entweder darlegen müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, BVerwG, vgl. Beschluss vom 29. Juli 2015 - 5 B 36.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:290715B5B36.14.0] - Rn. 7 m.w.N.). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerde nicht ansatzweise gerecht.

7

Der Kläger macht geltend, das Gericht habe insbesondere nicht ausreichend geprüft, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme des Betreibens oder Erbringens von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften rechtfertigten. Er bezeichnet jedoch weder aufzuklärende Tatsachen noch geeignete Aufklärungsmaßnahmen oder zu erwartende Feststellungen des Gerichts. Darüber hinaus hat der Kläger in der Berufungsinstanz auf mündliche Verhandlung verzichtet, ohne auf eine weitere Sachaufklärung hinzuwirken. Eine weitere Sachaufklärung musste sich auf Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts diesem auch nicht aufdrängen. Der Verwaltungsgerichtshof hat eingehend begründet, warum er aufgrund der Werbeschrift des Klägers und darüber hinausgehender Handlungen wie der Unternehmensgründung in Frankreich und weiterer Werbemaßnahmen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnungen der Beklagten auf Grundlage von § 44c KWG für gegeben angesehen hat. Soweit der Kläger rügt, das Gericht habe sich auf das Angebotsschreiben des Klägers vom September 2011 gestützt, ohne den nachfolgenden Zeitablauf zu berücksichtigen, greift er die dem sachlichen Recht zuzuordnende Tatsachen- und Beweiswürdigung des Gerichts an, mit der ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2008 - 8 B 105.07 - ZOV 2008, 168 = Rn. 10).

8

Die Beschwerde enthält keine Ausführungen im Hinblick auf den gleichfalls verfahrensgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2013, so dass sie auch insoweit wegen unzureichender Darlegung eines Zulassungsgrundes zu verwerfen ist.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG und berücksichtigt die in dem Bescheid vom 9. Februar 2012 enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50 000 € sowie die in den angegriffenen Bescheiden festgesetzten Gebühren.

Dr. Christ

Dr. Rublack

Dr. Seegmüller

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.