Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.04.2012, Az.: BVerwG 4 B 30.11
Darlegung eines tatsächlich bestehenden Aufklärungsbedarfs als Voraussetzung für das Bestehen eines Aufklärungsmangels gem. § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 15620
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 30.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 27.04.2011 - AZ: OVG 1 LC 74/10

Fundstelle:

BauR 2012, 1233

BVerwG, 18.04.2012 - BVerwG 4 B 30.11

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. April 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 350.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler, das Oberverwaltungsgericht habe entgegen dem Amtsermittlungsgrundsatz den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Diese Rüge bleibt ohne Erfolg.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Dabei geht es davon aus, der das Bauvorhaben betreffende Bebauungsplan in der Fassung seiner 2. Änderung (2009/2011) sei hinsichtlich des Ausschlusses von Lebensmitteleinzelhandel unwirksam, denn es bestünden nicht genug Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Nahversorgung in Grone-Süd (OVG u.a. S. 10 - 11). Daher gelte für das Grundstück der Klägerin der Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung vom 1. Dezember 1977 (OVG u.a. S. 11). Danach sei Lebensmitteleinzelhandel mit nicht wesentlich störenden Schallimmissionen zulässig.

4

Die Beklagte ist der Ansicht, das Oberverwaltungsgericht hätte - ausnahmsweise auch ohne Beweisantrag - eine weitere Sachaufklärung zur Wirksamkeit des ursprünglichen Bebauungsplans betreiben müssen. Dies begründet sie mit dem Hinweis, dem Oberverwaltungsgericht hätte sich eine Aufklärung aufdrängen müssen, "nachdem es einen relevanten Fehler des neueren Plans festgestellt" habe (Beschwerdebegründung S. 6). Dem ist nicht zu folgen.

5

Ein Aufklärungsmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Es muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (stRspr). Diesen Anforderungen genügt die Verfahrensrüge vorliegend nicht.

6

Hinzu kommt, dass es grundsätzlich Sache einer Gemeinde ist, diejenigen tatsächlichen Abläufe vorzutragen und darzulegen, mit denen sie die Unwirksamkeit der früheren Fassung eines Bebauungsplans geltend machen will, wenn das Oberverwaltungsgericht materiellrechtliche Bedenken gegen eine spätere Fassung des Bebauungsplans äußert, mit der Bebauungsmöglichkeiten eingeschränkt werden. Denn sie ist im Besitze der entsprechenden Verwaltungsvorgänge einschließlich der Abläufe im Zusammenhang mit der Bekanntmachung.

7

Die Beklagte legt ferner nicht abschließend dar, dass das Berufungsurteil auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruht; denn sie setzt sich nicht mit der Frage auseinander, ob die erneute Bekanntmachung vom 25. März 2011 nicht auch einen eventuellen Mangel des ursprünglichen Bebauungsplans geheilt hat, der nach der Behauptung der Beklagten darin liegen soll, dass es an einem Hinweis darauf gefehlt hat, in welcher Form Betroffene von der in Bezug genommenen DIN-Vorschrift 18005 Kenntnis erlangen können.

8

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs scheidet von vornherein aus, da die Beklagte sich bereits nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts im Parallelverfahren 2 A 184/07 darauf einstellen konnte, dass ein Rückgriff auf den Bebauungsplan aus dem Jahre 1977 in Betracht kam.

9

2. Das Beschwerdevorbringen ergibt auch nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

10

Die Beklagte wirft die Frage auf, ob ein Tatsachengericht verpflichtet ist, die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans in jedem Fall von Amts wegen zu prüfen, jedenfalls aber dann, wenn es einen ihn ersetzenden Bebauungsplan für fehlerhaft hielt und der Ursprungsbebauungsplan u.a. an demselben Rechtsfehler leidet.

11

Die Beschwerde genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Sie legt selbst dar, dass ein Gericht bei der Normenkontrolle nicht auf die Überprüfung der von den Beteiligten geltend gemachten Mängel beschränkt ist (Beschluss vom 4. Oktober 2006 - BVerwG 4 BN 26.06 - BRS 70 Nr. 66), andererseits es eine Maxime richterlichen Handelns darstellt, nicht gleichsam ungefragt auf Fehlersuche zu gehen (Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <196 f.>; Beschluss vom 6. März 1996 - BVerwG 4 B 184.95 - BRS 58 Nr. 78). Dagegen wird nicht erkennbar, aus welchen Gründen diese Rechtsprechung einer Weiterentwicklung bedürfte. Soweit in der Beschwerdebegründung auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls eingegangen wird, sind diese nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung zu belegen. Im Übrigen fehlt es bereits an Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zu Text und Verfahren des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung; die Verfahrensrüge ist aus den oben ausgeführten Gründen erfolglos geblieben.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Gatz

Dr. Jannasch

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.