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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.03.2013, Az.: BVerwG 9 B 35.12
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 33888
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 35.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg - 28.06.2012 - AZ: OVG 70 A 6.10

BVerwG, 18.03.2013 - BVerwG 9 B 35.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Der sinngemäß geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 9. November 2011, dass die frühere Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin sich bereits im Verwaltungsverfahren mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2008 gegenüber dem Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung gemeldet habe, zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungsgründen gewürdigt. Soweit die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe dabei verkannt, dass schon der Ausgangsbescheid vom 14. Mai 2009 über die vorläufige Besitzregelung der früheren Verfahrensbevollmächtigten hätte zugestellt werden müssen, zeigt sie einen Gehörsverstoß nicht auf. Die Frage, ob die Bekanntgabe des Bescheids vom 14. Mai 2009 gegenüber der Verfahrensbevollmächtigten hätte erfolgen müssen, stellte sich dem Oberverwaltungsgericht nicht. Das angegriffene Urteil verweist auf die Ausführungen in seinem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 29. Januar 2010 (OVG 70 S 2.09), dass der Bescheid über die vorläufige Besitzregelung vom 14. Mai 2009 öffentlich bekannt gemacht werden durfte und die Bekanntmachung durch die Veröffentlichung im Amtsblatt für die Stadt Beeskow vom 20. Mai 2009 ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts im Wege der öffentlichen Bekanntmachung tritt an die Stelle der Individualbekanntgabe, so dass eine individuelle Bekanntgabe des Bescheids weder gegenüber der Klägerin selbst noch gegenüber ihrer Verfahrensbevollmächtigten erfolgen musste. Im Übrigen steht es auch bei der Individualbekanntgabe eines Verwaltungsakts grundsätzlich im Ermessen der Behörde, ob sie die Bekanntgabe dem Bevollmächtigten gegenüber vornimmt (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg; zur Ermessensreduktion Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 41 Rn. 35).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dr. Bier

Dr. Korbmacher

Dr. Christ Prof

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