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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.01.2010, Az.: BVerwG 8 B 57.09
Begründung von Eigentum durch den Rückfall eines Grundstücks in den Bodenfonds der damaligen DDR
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10178
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 57.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Frankfurt an der Oder - 17.12.2008 - AZ: 6 K 2429/03

nachgehend:

BVerwG - 17.02.2010 - AZ: BVerwG 8 B 7.10

BVerwG, 18.01.2010 - BVerwG 8 B 57.09

Redaktioneller Leitsatz:

Wurde das Eigentum bereits durch eine Enteignung entzogen, kann das Unterbleiben einer Rückgabe keine nochmalige Enteignung darstellen, weil der Vermögenswert dem früheren Berechtigten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zugeordnet ist. Der Rückfall eines Grundstücks in den Bodenfonds der ehemaligen DDR begründet kein Eigentum des früheren, im Zuge der Bodenreform enteigneten Berechtigten, sondern belässt das Grundstück in der Verfügungsmacht des Staates. In diesen Fällen fehlt daher die Voraussetzung einer nochmaligen Enteignung.

In der Verwaltungsstreitsache ...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Januar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 147 440 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht dargelegt. Die Beschwerdebegründung formuliert keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme.

3

Für grundsätzlich bedeutsam hält die Klägerin die Frage:

"Wenn eine ostdeutsche Länderbehörde vor Gründung der DDR und in Vollziehung eines entsprechenden Befehles der sowjetischen Militäradministration verfügt, dass ein Grundstück bei Eintritt einer definierten Voraussetzung an den ursprünglichen Eigentümer zurückzuführen ist, führt dann die Nichtbefolgung dieser Verfügung nach Gründung der DDR zu einem neuen Enteignungstatbestand, der als Enteignungsmaßnahme der DDR nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes zu behandeln ist?"

5

Diese Frage erfordert keine Klärung in einem Revisionsverfahren, da sie sich anhand der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres - verneinend - beantworten lässt (vgl. Beschlüsse vom 28. Mai 1997 - BVerwG 4 B 91.97 - Buchholz 407.4 § 5 FStrG Nr. 10 und vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228).

6

Eine Enteignung im vermögensrechtlichen Sinne setzt eine faktische, vollständige und endgültige Verdrängung des bisherigen Eigentümers aus seiner Rechtsposition voraus (Beschluss vom 21. September 1994 - BVerwG 7 B 14.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 30; Urteile vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96 S. 294 und vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104 S. 313 m.w.N.). Dazu muss der Betreffende im Zeitpunkt des Zugriffs das Eigentum noch innehaben. Wurde es ihm bereits zuvor durch eine Enteignung entzogen, kann das Unterbleiben einer Rückgabe keine - nochmalige - Enteignung darstellen, weil der Vermögenswert dem früheren Berechtigten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zugeordnet ist. Der von der Klägerin als "definierte Voraussetzung" umschriebene Rückfall des Grundstücks in den Bodenfonds begründet kein Eigentum des früheren, im Zuge der Bodenreform enteigneten Berechtigten, sondern belässt das Grundstück in der Verfügungsmacht des Staates. Damit fehlt die Voraussetzung einer nochmaligen Enteignung, die nur in Betracht käme, wenn der Vermögenswert zwischenzeitlich zumindest faktisch dem Berechtigten zurückgegeben und dieser wieder als Eigentümer angesehen worden wäre (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 23.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 15 S. 41).

7

2.

Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht dargetan. Die Beschwerde arbeitet keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz heraus, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte. Stattdessen greift sie im Stil einer Berufungsbegründung die Anwendung der in der Rechtsprechung zu § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG entwickelten Grundsätze durch das Verwaltungsgericht und dessen Tatsachen- und Beweiswürdigung an.

8

Soweit die Beschwerde dabei - auch vom Verwaltungsgericht herangezogene - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zitiert, geht sie entweder auf die darin aufgestellten Rechtssätze nicht ein oder stellt ihnen keine dem angegriffenen Urteil zu entnehmenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. So rügt die Klägerin, bei Berücksichtigung des Urteils vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - (a.a.O.) habe das Verwaltungsgericht die Enteignung nicht als vom Willen der sowjetischen Besatzungsmacht gedeckt ansehen dürfen, nennt dazu jedoch keine divergierenden Rechtssätze. Den Beschlüssen vom 20. April 2000 - BVerwG 7 B 2.00 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 12) und vom 24. Juni 2005 - BVerwG 7 B 6.05 - (ZOV 2006, 277) entnimmt sie zwar zutreffend, dass für mittelbares ausländisches Vermögen kein generelles besatzungsrechtliches Enteignungsverbot, sondern nur ein allgemeines Schutzversprechen galt, und dass deshalb der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang nur bei Vorliegen eines konkreten Enteignungsverbots unterbrochen war. Die Beschwerde zeigt aber nicht auf, dass das Verwaltungsgericht einen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte. Vielmehr hat es sich ausweislich der Ausführungen auf Seite 12 der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils ausdrücklich der zitierten Rechtsprechung angeschlossen. Kritik an der Anwendung der darin entwickelten Grundsätze oder an der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO, etwa an der verwaltungsgerichtlichen Auslegung des Befehls Nr. 151 der SMA Brandenburg oder der Bestimmung des Zeitpunkts des Zugriffs auf das Eigentum der Klägerin, kann nicht mit der Divergenzrüge geltend gemacht werden.

9

3.

Dass eine Divergenzrüge, soweit sie die Anwendung prozessrechtlicher Vorschriften betrifft, als Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu verstehen sein kann (Beschluss vom 12. April 2001 - BVerwG 8 B 2.01 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 13 S. 5), führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde.

10

Selbst wenn die Einwände der Klägerin gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts als Rüge verfahrensfehlerhafter Tatsachenfeststellung aufgefasst werden könnten, fehlt jedenfalls eine substantiierte, den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Darlegung von Verfahrensmängeln. Insbesondere zeigt die Beschwerde weder entscheidungsrelevante aktenwidrige Feststellungen noch denkfehlerhafte, logisch unmögliche Schlüsse von Indizien auf Haupttatsachen auf.

11

Mit dem Vorbringen, die Enteignung sei erst am 11. März 1949 abgeschlossen gewesen, wendet sie sich nicht gegen die verwaltungsgerichtliche Datierung der Grundbucheintragung desjenigen, dem das Flurstück im Zuge der Bodenreform zugeteilt wurde, sondern dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Umschreibung der dem Begünstigten zugeteilten Fläche auch ohne Flurstücks- und Parzellennummer für ausreichend hielt. Die Frage, ob es eine solche Eintragung für maßgeblich halten durfte, ist Rechts- und nicht Tatsachenfrage.

12

Soweit die Beschwerdebegründung sich gegen die verwaltungsgerichtliche Auslegung des Befehls Nr. 151 der SMA Brandenburg wendet, legt sie keinen Denkfehler dar, der der Verfahrensrüge zum Erfolg verhelfen könnte. Verfahrensmängel können zwar in einem denkfehlerhaften Schluss von Indizien auf Haupttatsachen liegen. Dazu müsste aber der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss, der Befehl Nr. 151 habe keine Rückwirkung für sich in Anspruch genommen, denklogisch ausgeschlossen, und nur die gegenteilige, von der Klägerin gezogene Schlussfolgerung logisch möglich sein. Das hat die Beschwerde nicht dargelegt. Sie ersetzt nur die verwaltungsgerichtliche Auslegung des Befehls, der die Frage der Rückabwicklung vollzogener Enteignungen nicht ausdrücklich regelt, durch eine eigene, von ihr bevorzugte Interpretation. Das Verwaltungsgericht war durch Denkgesetze auch nicht gehindert, bei der Auslegung des Befehls andere Äußerungen der sowjetischen Militäradministration zu berücksichtigen. Dabei musste es Äußerungen aus anderen Zuständigkeitsbezirken als demjenigen des Befehlsgebers nicht denknotwendig für irrelevant halten, da das Problem der Enteignung mittelbar ausländischen Grundbesitzes im Zuge der Bodenreform sich in der gesamten sowjetischen Besatzungszone stellte und die Frage, inwieweit Enteignungen rückgängig gemacht werden sollten, auch Gegenstand der zentralen Willensbildung in der sowjetischen Militäradministration war (vgl. Urteil vom 13. Februar 1997 a.a.O. S. 90, wonach das dort ausgewertete Archivmaterial den Schluss rechtfertigte, dass "zumindest" in Mecklenburg-Vorpommern die Bodenreformenteignungen in den Fällen und in dem Umfang Bestand haben sollten, in denen das entzogene Land bereits aufgesiedelt und an Neubauern verteilt sei).

13

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO abgesehen, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht erstattungsfähig, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Beigeladene zu 2 hat sich lediglich ohne Antragstellung zur Beschwerde geäußert.

15

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Gödel
Dr. Hauser
Dr. Held-Daab

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