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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.04.2013, Az.: BVerwG 6 B 4.13 (6 C 8.13)
Vorliegen der Vorgaben aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG für die Erteilung des landesrechtlich vorgesehenen Einvernehmens des Fachbereichs Medizin der Universität zu Entscheidungen des Universitätsklinikums
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 34975
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 4.13 (6 C 8.13)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Düsseldorf - 13.07.2011 - AZ: 15 K 211/08

OVG Nordrhein-Westfalen - 06.11.2012 - AZ: 15 A 1771/11

nachgehend:

BVerwG - 19.03.2014 - AZ: BVerwG 6 C 8.13

BVerfG - 22.12.2014 - AZ: 1 BvR 1553/14

BVerwG, 17.04.2013 - BVerwG 6 B 4.13 (6 C 8.13)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 6. November 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 45 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, welche Vorgaben aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG für die Erteilung des landesrechtlich vorgesehenen Einvernehmens des Fachbereichs Medizin der Universität zu Entscheidungen des Universitätsklinikums, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffen, und für die gerichtliche Überprüfung der Erteilung bzw. der Versagung des Einvernehmens herzuleiten sind.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Neumann

Hahn

Dr. Möller

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