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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.2014, Az.: BVerwG 9 B 49.14
Zulässigkeit der Auslegung einer Rückwirkung von Abgabensatzungen abweichend von deren normiertem zeitlichen Geltungswillen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 29325
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 49.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 31.03.2014 - AZ: 2 S 2366/13

nachgehend:

BVerfG - 07.04.2021 - AZ: 1 BvR 176/15

Fundstelle:

GK/BW 2015, 104-105

BVerwG, 16.12.2014 - BVerwG 9 B 49.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und Steinkühler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. März 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 222,68 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3

a) Die Fragen,

ob eine Satzung ohne ausdrückliche Rückwirkungsanordnung auf den lange zurückliegenden Zeitpunkt der Vorteilsgewährung zurückwirkt, obwohl mit dieser Satzung die Heilung früherer (nichtiger) Regelungen nicht verbunden ist,

sowie

nach der grundrechtlichen Zulässigkeit der Auslegung der Rückwirkung von Abgabensatzungen abweichend von deren normiertem zeitlichen Geltungswillen (echter Rückwirkung),

betreffen wörtlich verstanden die Auslegung der Wasserversorgungssatzung der Beklagten und damit nicht revisibles Recht.

4

Soweit mit ihnen sinngemäß die Frage als klärungsbedürftig aufgeworfen wird, ob die Erhebung von Beiträgen für eine in der Vergangenheit verlegte Wasserversorgungsleitung auf der Grundlage einer später in Kraft getretenen Satzung im Hinblick darauf eine unzulässige (echte) Rückwirkung darstelle, dass die genannte Satzung nicht der Heilung vorhergehender nichtiger Regelungen diene, begründet dies gleichfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat in Anwendung und Auslegung irrevisiblen Rechts darauf abgestellt, dass gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KAG BW die Beitragsschuld erst mit dem Inkrafttreten der Wasserversorgungssatzung, nicht jedoch schon mit der Verlegung des Wasseranschlusses entstanden sei, da die Entgelte zuvor privatrechtlich ausgestaltet gewesen seien und ein hierfür gemäß § 13 Abs. 2 KAG BW i.V.m. den AVB-Wasser vom 15. Juli 1974 erforderliches Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger nicht zustande gekommen sei. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG BW i.V.m. § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO habe die Festsetzungsfrist daher erst am 1. Januar 2007 zu laufen begonnen und am 31. Dezember 2011 geendet; sie sei deshalb durch den angefochtenen Bescheid gewahrt worden. Ist damit die Beitragsschuld nicht vor Inkrafttreten der Satzung und damit dem Beginn der Verjährungsfrist entstanden, greift die Satzung noch nicht einmal in einen in der Vergangenheit begonnenen und nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 37 f.), sodass sich die Frage der Unzulässigkeit einer Rückwirkung im Revisionsverfahren von vornherein nicht stellt.

5

b) Den notwendigen Bezug zum revisiblen Bundesrecht stellt die Beschwerde auch nicht insoweit her, als sie im Zusammenhang hiermit die weitere Frage aufwirft,

ob der angegriffene Beitragsbescheid und das Urteil des Berufungsgerichts mit den in Art. 20 Abs. 3 GG auch verankerten Rechtssicherheitsgesichtspunkten der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit vereinbar sind.

6

Abgesehen davon, dass die Frage, so wie die Beschwerde sie stellt, nur auf die hier konkret angegriffenen Entscheidungen zielt und schon daher keinen fallübergreifenden Bezug aufweist, vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. etwa Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - BVerwG 6 B 64.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 und vom 16. Juli 2013 - BVerwG 9 B 15.13 - Rn. 5).

7

Hierfür lässt sich der Beschwerde nichts entnehmen. Soweit sie sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -(a.a.O.) beruft, hat das Bundesverfassungsgericht darin allgemein geklärt, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit davor schützt, lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge zeitlich unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten heranzuziehen. Ein Vorteilsempfänger muss danach in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen können, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge auszugleichen hat. Die berechtigten Interessen der Allgemeinheit und der einzelnen Vorteilsempfänger zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, ist Aufgabe des Gesetzgebers. Ihm steht dabei zwar ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist jedoch dadurch begrenzt, dass der Gesetzgeber die Interessen der Vorteilsempfänger nicht völlig unberücksichtigt lassen und ganz von einer Regelung absehen darf, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (a.a.O. Rn. 46).

8

Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, ohne eine zeitliche Begrenzung der Abgabenerhebung werde der Bürger dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit Belastungen rechnen müsse, obschon der Einzelne auch gegenüber dem Staat die Erwartung hegen dürfe, irgendwann nicht mehr mit einer Geldforderung überzogen zu werden, wenn der berechtigte Hoheitsträger über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen habe (a.a.O. Rn. 44 f.). Hieran anknüpfend hat das Berufungsgericht entscheidungstragend darauf abgestellt, vorliegend habe weder eine Erwartung des Grundstückseigentümers bestanden, nicht mehr zu einer Kostenbeteiligung herangezogen zu werden, noch die Möglichkeit der Gemeinde, schon bei Entstehung der tatsächlichen Vorteilslage ein entsprechendes Entgelt zu fordern. Denn gemäß der zwischenzeitlich privatrechtlichen Ausgestaltung der Wasserversorgung sei ausdrücklich eine erst spätere Heranziehung zur Beteiligung an den Herstellungskosten der Wasserversorgungseinrichtung - nämlich im Zeitpunkt der Bebauung des Grundstücks und seines Anschlusses an die Wasserversorgung - vorgesehen gewesen. Mit den diesbezüglichen eingehenden Erwägungen des Berufungsgerichts setzt sich die Beschwerde nicht substantiiert auseinander und zeigt nicht auf, inwieweit die bundesverfassungsrechtlichen Maßgaben des Rechtsstaatsprinzips unter diesem Gesichtspunkt einer weiteren grundsätzlichen Klärung bedürfen. Der Einwand des Klägers, er habe in Erinnerung, die Kostenbeteiligung bereits seit langem bezahlt zu haben, betrifft lediglich den vorliegenden Einzelfall, begründet jedoch keine grundsätzliche Bedeutung. Ihm steht zudem die - umfangreich begründete - Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, weder sei ein Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger zustande gekommen noch habe er ein Entgelt gezahlt.

9

2. Die Revision ist darüber hinaus nicht wegen eines Abweichens des Berufungsgerichts von dem vorgenannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zuzulassen.

10

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen der genannten Gerichte genügt hingegen weder den Zulässigkeitsanforderungen der Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.).

11

Auch insoweit ermangelt es der Beschwerdeschrift an einer Auseinandersetzung mit den zuvor genannten tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts. Dieses hat seiner angefochtenen Entscheidung ausdrücklich den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 und den darin enthaltenen Rechtssatz zugrunde gelegt, das Rechtsstaatsprinzip verlange, durch eine zeitliche Begrenzung der Abgabenfestsetzung einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von vorteilsausgleichenden Beiträgen einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Anknüpfend an die Aussage des Bundesverfassungsgerichts, die berechtigte Erwartung des Bürgers darauf, geraume Zeit nach Entstehen der Vorteilslage nicht mehr mit der Festsetzung des Beitrags rechnen zu müssen, dürfe nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben (Beschluss vom 5. März 2013 a.a.O. Rn. 47), hat das Berufungsgericht eine derart schutzwürdige Erwartung unter den hier vorliegenden Umständen wegen der zwischenzeitlich privatrechtlichen Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses verneint und daher die verfassungsrechtlich gebotene zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung als nicht überschritten angesehen. Ohne eine nähere Auseinandersetzung des Klägers mit dieser Begründung steht unter Zugrundelegung seiner Ausführungen allenfalls die Frage der zutreffenden Anwendung höchstrichterlicher Rechtssätze inmitten, welche die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.

12

3. Soweit sich die Beschwerde in einem nachgereichten Schriftsatz unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2014 - BVerwG 4 C 11.13 - (BVerwGE 149, 211) auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft und die Festsetzung des umstrittenen Wasserversorgungsbeitrags als treuwidrig beanstandet, kann sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil der Kläger den Schriftsatz erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereicht hat und im Übrigen ohne Bezug auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO nach Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung argumentiert. Davon abgesehen ist eine Abgabenerhebung nach jenem Urteil (a.a.O. Rn. 32) erst dann treuwidrig, wenn sie aufgrund einer Pflichtverletzung der Gemeinde unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint. Eine derartige Pflichtverletzung ist hier nicht festgestellt und in Anbetracht des Systemwechsels von der privatrechtlichen zur öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses auch nicht ersichtlich.

13

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dr. Bier

Steinkühler

Prof. Dr. Korbmacher

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