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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.2011, Az.: BVerwG 9 BN 4.11
Anforderungen an die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 31851
Aktenzeichen: BVerwG 9 BN 4.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Schleswig-Holstein - 16.06.2011 - AZ: 2 KN 3/10

BVerwG, 16.12.2011 - BVerwG 9 BN 4.11

In der Normenkontrollsache

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 16. Dezember 2011

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und

die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Prof. Dr. Korbmacher

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund eines Verfahrensverstoßes (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.

2

Die mit der Beschwerde erhobene Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne Weiteres hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f.; stRspr).

3

Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Ihm ist schon nicht zu entnehmen, welchen konkreten Beweisangeboten die Vorinstanz nicht gefolgt sein soll. Außerdem fehlt es an einer Darlegung, bezogen auf welche Tatsachen sich der Vorinstanz eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Dies gilt auch für die Rüge der Beschwerde, es sei vom Oberverwaltungsgericht nicht geklärt worden, ob die Kosten der Arbeiten am Hauptkanal "in den Gemeinden Stadt Wahlstedt, Fahrenkrug und Schackendorf" zwischen dem Antragsgegner und den genannten Gemeinden aufgeteilt worden seien. Es ist nach den Ausführungen des Antragsgegners in seinem von der Beschwerde zitierten Schriftsatz vom 11. April 2011 zur Aufteilung der Kosten für die Grundstücksentwässerung und die Straßenentwässerung bereits zweifelhaft, dass Arbeiten am Hauptkanal außer im Bereich der Stadt Bad Segeberg überhaupt angefallen sind. Davon abgesehen - und dies vor allem - gibt die Beschwerde nicht an, welche Aufklärungsmaßnahmen ihrer Auffassung nach im Hinblick auf die "Aufteilung" notwendig gewesen wären und zu welchen Feststellungen diese geführt hätten. In Bezug auf die Angemessenheit einer hälftigen Aufteilung der Kosten zwischen Grundstücks- und Straßenentwässerung bleibt die Aufklärungsrüge noch aus einem weiteren Grund erfolglos: Das Oberverwaltungsgericht hat eine derartige Kostenteilung als einen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässigen Aufteilungsschlüssel bezeichnet (UA S. 11). Einer weiteren Sachaufklärung bedurfte es daher nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts nicht. Das übrige Vorbringen der Beschwerde erschöpft sich darin, in Art einer Rechtsmittelbegründung im Einzelnen zu rügen, warum die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz fehlerhaft sein sollen. Damit kann ein Verfahrensfehler nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet werden. Dies gilt auch, soweit die Beschwerde eine "inhaltliche Auseinandersetzung mit den aufgeführten Gründen des Antragstellers" vermisst und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) rügen sollte.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dr. Bier

Dr. Nolte

Prof. Dr. Korbmacher

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