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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.09.2015, Az.: BVerwG 1 B 46.15
Statthaftigkeit der Beschwerde bzgl. Anfechtung einer Entscheidung des OVG
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 27781
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 46.15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 14.07.2015 - AZ: OVG 4 B 781/15

BVerwG, 16.09.2015 - BVerwG 1 B 46.15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 2015
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Rudolph
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2015 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde, die sich bei sachdienlicher Auslegung der Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2015 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2015 - 4 B 781/15 - richtet, ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2

Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden. Dass der Kläger mit dem vorliegenden Verfahren seine generelle Zulassung als Rechtsbeistand erstrebt, ändert hieran nichts. Insoweit ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass der für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich geltende Anwaltszwang nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Der Gesetzgeber ist im Interesse einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung berechtigt, die Vertretung eines rechtsunkundigen Beteiligten durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vorzuschreiben. Diesen Anforderungen wird der in § 67 Abs. 4 VwGO geregelte Vertretungszwang gerecht. Er dient unmittelbar der Förderung der Sachlichkeit und Objektivität des Verfahrens und der sachkundigen Erörterung von Rechtsfragen und ermöglicht die konzentrierte Durchführung eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dies verstößt weder gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen die auf strafrechtliche Anklageverfahren und ihnen vergleichbare Verfahren zugeschnittene Regelung in Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1996 - 5 B 201.95 - Rn. 2 m.w.N.). Nichts anderes gilt für Art. 48 Abs. 2 GR-Charta, wonach jedem Angeklagten die Achtung der Verteidigerrechte gewährleiste wird, und Art. 14 des Internationalen Paktes für bürgerliche und politische Rechte - IPbpR -, wonach jeder einer strafbaren Handlung Angeklagte das Recht hat, sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen (Art. 14 Abs. 3 Buchst. d IPbpR).

3

Bei dieser Sachlage ist auf das weitere Vorbringen des Klägers nicht einzugehen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es mit Blick auf Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 GKG nicht.

Prof. Dr. Berlit

Fricke

Dr. Rudolph

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