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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.06.2009, Az.: BVerwG 2 B 84.08
Anwendung des Schlechterstellungsverbots auf den Fall der Ablieferung zuvor von einem Gerichtsvollzieher vorläufig einbehaltener Gebührenanteile in Verbindung mit der jeweils geltenden Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 17740
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 84.08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Dessau-Roßlau - 27.06.2007 - AZ: 1 A 347/04

OVG Sachsen-Anhalt - 29.09.2008 - AZ: 1 L 159/07

BVerwG, 16.06.2009 - BVerwG 2 B 84.08

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. September 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 433,95 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Der Kläger ist Gerichtsvollzieher. Bei der Festsetzung seiner Bürokostenentschädigung für das 4. Quartal des Jahres 2002 ermittelte der Beklagte einen Gesamtbetrag von ca. 25 316 EUR und forderte 5 433,95 EUR zurück. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz der Bürokostenentschädigung und den vom Kläger einbehaltenen Gebührenanteilen. Der Kläger wehrt sich gegen die Rückforderung. Das Berufungsgericht hat seine Klage in vollem Umfang abgewiesen.

3

Mit ihrer Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wirft die Beschwerde mehrere vermeintlich rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Fragen auf, die jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen können. Sämtliche Fragen sind in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt oder lassen sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten.

4

Die Frage,

ob "§ 12 BBesG und insbesondere § 12 Abs. 1 BBesG und das dort geregelte Schlechterstellungsverbot auf den Fall der Ablieferung zuvor von einem Gerichtsvollzieher vorläufig einbehaltener Gebührenanteile auf Grundlage des § 49 Abs. 3 BBesG in Verbindung mit der jeweils geltenden Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung Anwendung" finden und "mithin das Schlechterstellungsverbot des § 12 Abs. 1 BBesG der Rückforderung vorläufig einbehaltender Gebührenanteile entgegen" steht,

ist bereits durch das Senatsurteil vom 19. August 2004 - BVerwG 2 C 41.03 - (NVwZ-RR 2005, 214 ff. [BVerwG 19.08.2004 - 2 C 41/03]) entschieden.

5

Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG neben der Ermächtigung des Verordnungsgebers zum Erlass einer Abgeltungsregelung zugleich die Verpflichtung des Dienstherrn zum regelmäßigen Ersatz der Kosten enthält, die dem Gerichtsvollzieher entstehen, weil er ein Büro unterhalten muss. Damit hat der Senat einerseits den Zusammenhang zwischen den Bürokosten und der Alimentation des Gerichtsvollziehers hergestellt und andererseits Alimentation und Bürokostenentschädigung voneinander abgegrenzt. Der Zusammenhang besteht darin, dass der Gerichtsvollzieher die Kosten für den Unterhalt des Gerichtsvollzieherbüros aus seiner Alimentation bestreiten müsste, würde er keinen Ersatzanspruch haben. Dazu wäre er wegen seines Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG) jedoch nicht verpflichtet. Der in dieser Senatsentscheidung verdeutlichte Unterschied des Ersatzanspruchs zur Alimentation besteht darin, dass der Ersatzanspruch eine Entschädigung des Gerichtsvollziehers auf der Grundlage einer typisierenden und pauschalierenden Kostenermittlung, jedoch keine Besoldung darstellt. Daraus folgt zwingend, dass die Bürokostenentschädigung weder zu den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 BBesG noch zu den sonstigen Bezügen nach § 1 Abs. 3 BBesG gehört. Diese rechtliche Bestimmung der Bürokostenentschädigung hat der Senat in der zitierten Entscheidung mit folgender Formulierung zusätzlich bekräftigt (vgl. [...] Rn. 12):

"Auch die Stellung der Vorschrift im systematischen Kontext spricht für die Annahme, dass § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG nicht zur Regelung einer Vergütung, sondern einer Kostenabgeltung ermächtigt."

6

Wegen dieser unmissverständlichen und ohne Weiteres nachvollziehbaren rechtlichen Bewertung bedarf es keiner weiteren Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren. Denn da die Bürokostenentschädigung nicht zu den Bezügen gehört, liegt auf der Hand, dass § 12 BBesG auf die Rückforderung von Bürokostenentschädigung nicht anwendbar ist.

7

Die zweite Frage,

ob "die dem § 12 Abs. 1 BBesG korrespondierenden landesgesetzlichen Regelungen des Beamtenrechts, hier § 87 Abs. 1 BG LSA, und die hierdurch normierten Schlechterstellungsverbote auf den Fall der Ablieferung zuvor von einem Gerichtsvollzieher vorläufig einbehaltener Gebührenanteile auf Grundlage des § 49 Abs. 3 BBesG in Verbindung mit der jeweiligen geltenden Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung Anwendung" findet,

bedarf aus denselben Gründen, mit denen die Rechtsgrundsätzlichkeit der ersten von der Beschwerde aufgeworfenen Frage verneint wurde, einer Klärung in einem Revisionsverfahren.

8

Die dritte Frage,

"ob der Gerichtsvollzieher, von dem Rückforderungsbeträge verlangt werden, im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG in Verbindung mit § 819 Abs. 1 BGB bösgläubig ist",

würde sich nach dem oben Gesagten in einem Revisionsverfahren nicht stellen, sodass sie die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache schon aus diesem Grund nicht rechtfertigt.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Herbert
Prof. Dr. Kugele
Thomsen

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