Beschl. v. 16.05.2013, Az.: BVerwG 3 B 32.13
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Potsdam - 30.01.2013 - AZ: VG 11 K 82/09
BVerwG, 16.05.2013 - BVerwG 3 B 32.13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Mai 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Tenor:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. Januar 2013 mit Schriftsatz vom 8. Mai 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Kley
Dr. Kuhlmann
Dr. Wysk
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