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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.05.2013, Az.: BVerwG 2 B 38.13
Einstellung eines Beschwerdeverfahrens bei Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 37037
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 38.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Göttingen - 23.07.2010 - AZ: 3 A 115/08

OVG Niedersachsen - 22.01.2013 - AZ: 5 LB 423/11

BVerwG, 16.05.2013 - BVerwG 2 B 38.13

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Mai 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 99 749 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2013 mit Schriftsatz vom 13. Mai 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Domgörgen

Dr. Hartung

Thomsen

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