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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.04.2015, Az.: BVerwG 5 PB 24.14
Feststellung der Ungültigkeit einer Personalratswahl
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15599
Aktenzeichen: BVerwG 5 PB 24.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Thüringen - 08.05.2014 - AZ: OVG 6 PO 309/13

Rechtsgrundlage:

§ 83 Abs. 2 BPersVG

BVerwG, 16.04.2015 - BVerwG 5 PB 24.14

In der Personalvertretungssache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2015
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2014 wird verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG, die der Beteiligte auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (1.) sowie der entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (2.) stützt, ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen, die an die Darlegung dieser Zulassungsgründe zu stellen sind.

2

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der von dem Beteiligten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Das Darlegungserfordernis des § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 ArbGG setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - Rn. 4). Daran fehlt es hier.

4

a) Soweit der Beteiligte geltend macht, "von der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage ist insofern auszugehen, als das Oberverwaltungsgericht die erforderliche Transparenz im Sinne des § 164 Abs. 2 BGB allein dadurch gewährleistet sieht, dass die Vorsitzende der Geschäftsführung als ständiger Ansprechpartner des Personalrats auftritt" (Beschwerdebegründung S. 3), fehlt es bereits an der Formulierung einer konkreten fallübergreifenden Rechtsfrage. Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens, "soweit das Oberverwaltungsgericht die erforderliche Transparenz unter Hinweis auf die allseits als bekannt unterstellten gesetzlichen Regelungen gewährleistet sieht, ist auch diese Rechtsauffassung grundsätzlich infrage zu stellen" (Beschwerdebegründung S. 4). Der Sache nach wendet sich der Beteiligte mit den vorstehenden Ausführungen vielmehr gegen das Ergebnis der Sachverhaltswürdigung und damit die seiner Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts im Einzelfall und setzt dieser seine eigene, zu einem anderen Ergebnis führende Würdigung entgegen. Auch wenn vieles dafür spricht, dass die Rechtsauffassung des Beteiligten zutrifft (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 5 P 1.14 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen Rn. 8 ff.) und dem Oberverwaltungsgericht ein Rechtsanwendungsfehler unterlaufen sein könnte, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Denn Einwendungen gegen die einzelfallbezogene Rechtsanwendung sind in der Regel und so auch hier nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zu begründen.

5

b) Des Weiteren bezeichnet die von dem Beteiligten aufgeworfene Frage, "ob es mit dem Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahl neben dem Berichtigungsantrag tatsächlich dem Gericht überlassen bleibt, zwischen einer Berichtigung des Wahlergebnisses und einer Erklärung der Ungültigkeit der Wahl insgesamt frei entscheiden zu können" (Beschwerdebegründung S. 4), keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass das Gericht auch im Beschlussverfahren nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes an die gestellten Anträge mit der Wirkung gebunden ist, dass es bei Stellung nur eines Berichtigungsantrags auch ohne ausdrückliche Verweisung auf § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO an der weitergehenden Feststellung der Ungültigkeit der Wahl gehindert ist, dies aber nicht gilt, wenn der Antragsteller neben dem Antrag auf Berichtigung des Wahlergebnisses zumindest "hilfsweise" auch die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl beantragt hat. In diesem Fall ist dem Gericht die Entscheidung darüber überlassen, ob der von ihm erkannte Fehler zur Berichtigung des Wahlergebnisses oder zur Erklärung der Wahl als ungültig führt. Bei einem "hilfsweise" gestellten Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahl handelt es sich nicht in dem Sinne um einen Hilfsantrag, dass er nur Beachtung finden soll, wenn sich der (einen anderen Gegenstand betreffende) Hauptantrag als unbegründet herausstellen sollte. Vielmehr können die Anfechtungsberechtigten mit ihm nur die Reihenfolge bestimmen, in der das Gericht über die Folgen des geltend gemachten Fehlers entscheiden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1992 - 6 P 9.91 - Buchholz 251.5 § 22 HePersVG Nr. 1 S. 2 f.). Einen erneuten oder darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt der Beteiligte nicht auf.

6

Mit seiner in diesem Zusammenhang vertretenen Auffassung, "eine Berichtigung des Wahlergebnisses im Hinblick auf die Anzahl der Personalratsmitglieder wäre vorliegend ohne weiteres möglich" (Beschwerdebegründung S. 4), rügt er lediglich erneut die einzelfallbezogene Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts und wirft keine - möglicherweise grundsätzlich bedeutsame -Frage auf. Dies gilt auch, soweit er sich darauf beruft, "die rein theoretische Möglichkeit einer Beeinflussung des Wahlergebnisses reicht als solche nicht aus. Vielmehr muss eine solche Beeinflussung nach der allgemeinen Lebenserfahrung vernünftigerweise anzunehmen sein" (Beschwerdebegründung S. 4). Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass für den Erfolg der Wahlanfechtung schon die theoretische Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses genügt, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob dies der Fall ist, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes und der Berücksichtigung des konkreten Sachverhaltes. Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2008 - 6 P 7.08 - BVerwGE 132, 276 Rn. 20 m.w.N. und vom 24. Februar 2015 - 5 P 7.14 - Rn. 21). Ein erneuter oder über den Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

7

c) Das Vorbringen des Beteiligten, aus seiner Sicht sei "der Rechtsfrage einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Beschäftigten grundsätzliche Bedeutung beizumessen" (Beschwerdebegründung S. 5), genügt schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG, weil damit keine konkrete Rechtsfrage formuliert wird.

8

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG wegen entscheidungserheblicher Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs zuzulassen.

9

Der Beteiligte hält die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes deshalb für gegeben, weil ihn das Oberverwaltungsgericht zu der Änderung des Rubrums nicht angehört habe (vgl. Beschwerdebegründung S. 2). Die damit geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 - 5 B 74.12 - Rn. 11 m.w.N.; BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.> und vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341 <345 f.>). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird von dem Beteiligten nicht dargelegt. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, was der Beteiligte im Falle eines ausdrücklichen Hinweises, dass das Rubrum geändert werden soll, im Rahmen der Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dies möglicherweise zu einer für ihn günstigeren Sachentscheidung hätte führen können. Sachentscheidung ist die Entscheidung über den Wahlanfechtungsantrag, nicht die Änderung des Rubrums. Diese spiegelt lediglich die Sachentscheidung wider, indem mit dem Wechsel von der Vorsitzenden zur Geschäftsführung als Antragstellerin das Subsumtionsergebnis des Oberverwaltungsgerichts, die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit habe (wirksam) vertreten durch ihre Vorsitzende den Wahlanfechtungsantrag gestellt, nachvollzogen wird. Dass das Oberverwaltungsgericht den Beteiligten zur Auslegung des Wahlanfechtungsantrags, der Antragsbefugnis oder der Vertretung der Geschäftsführung durch ihre Vorsitzende nicht hinreichend angehört habe, macht der Beteiligte nicht geltend.

10

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.

Vormeier

Stengelhofen

Dr. Störmer

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