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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.04.2014, Az.: BVerwG 7 B 30.13 (7 C 9.14)
Klärungsbedürftigkeit der Möglichkeit der Tätigkeit von Personengesellschaften als Sammler von Abfällen i.S.v. § 3 Abs. 10 KrWG
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 14335
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 30.13 (7 C 9.14)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 26.09.2013 - AZ: VGH 20 BV 13.428

BVerwG, 16.04.2014 - BVerwG 7 B 30.13 (7 C 9.14)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. September 2013 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 20 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. In einem Revisionsverfahren können die Fragen geklärt werden, ob Personengesellschaften als Sammler von Abfällen im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG tätig sein können und unter welchen Voraussetzungen eine gewerbliche Sammlung beendet ist.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.

Dr. Nolte

von Guttenberger

Dr. Philipp

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