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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.02.2010, Az.: BVerwG 10 B 34.09
Anspruch auf ein Rechtsgespräch und eine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11558
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 34.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 08.07.2009 - AZ: 3 A 3295/07.A

BVerwG, 16.02.2010 - BVerwG 10 B 34.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2009 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die diversen von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Auch zeigt die Beschwerde nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise das Vorliegen eines Verfahrensmangels auf.

3

Wegen der Einzelheiten wird zunächst Bezug genommen auf den den Bevollmächtigten des Klägers und der Beklagten bekannten Beschluss des Senats vom 2. Februar 2010 - BVerwG 10 B 18.09 -. Ergänzend ist zum weiteren Vorbringen der Beschwerde anzumerken:

4

1.

Die von der Beschwerde zusätzlich aufgeworfene Frage,

"ob es politische Verfolgung darstellt, wenn der Verfolgerstaat aus einer nach asylerheblichen Merkmalen bestimmbaren Gruppe Personen "herausgreift", die er der Unterstützung separatistischer Bewegung verdächtigt, wenn diesen Personen anschließend kein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren zuteil wird und sie bei Verhören usw. mit der Anwendung von Folter rechnen müssen",

rechtfertigt schon deshalb keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil die Beschwerde nicht darlegt, inwiefern die aufgeworfene Frage entscheidungserheblich ist, nachdem das Berufungsgericht - in tatsächlicher Hinsicht - davon ausgegangen ist, dass beim Kläger kein konkreter Anhaltspunkt besteht, ihn der Nähe zur LTTE zu verdächtigen (vgl. u.a. S. 61).

5

2.

Die Beschwerde hat schließlich auch keinen Erfolg, soweit sie in der Würdigung der Angaben des Klägers zu seinem individuellen Verfolgungsschicksal durch das Berufungsgericht in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine willkürliche Behandlung seines Vorbringens nach § 86 Abs. 2 und 3, § 108 VwGO sowie Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeinem Gleichheitssatz sieht.

6

Das Recht auf rechtliches Gehör gewährleistet den Verfahrensbeteiligten, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor einer gerichtlichen Entscheidung zu äußern. Aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgt jedoch weder ein Anspruch auf ein Rechtsgespräch noch eine allgemeine Hinweis- oder Aufklärungspflicht des Gerichts. Auch# ist das Gericht hiernach nicht verpflichtet, seine Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern. Das Recht auf rechtliches Gehör wird nur dann verletzt, wenn das Gericht im Sinne einer "Überraschungsentscheidung" ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.

7

Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zu seinem persönlichen Flucht- und Verfolgungsschicksal für nicht glaubhaft erachtet. Dies hat es damit begründet, dass auch wenn die einzelnen von ihm aufgeführten Unstimmigkeiten für sich gesehen nicht besonders gravierend seien, sie unter Berücksichtigung der Vagheit und Substanzarmut der Angaben des Klägers in der Gesamtschau ein Bild ergäben, aufgrund dessen das Gericht nicht die Überzeugung habe gewinnen können, dass die Angaben des Klägers auf realen selbst erlebten Geschehnissen beruhten (UA S. 21). Auch in diesem Zusammenhang wendet sich die Beschwerde primär gegen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist dem nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat den Kläger zu Beginn der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf seine Rechtsprechung und die darin zum Ausdruck gebrachte Einschätzung zur Lage der Tamilen in Sri Lanka hingewiesen. Damit wusste der Kläger, dass sein Begehren nur Erfolg haben kann, wenn das Berufungsgericht sein persönliches Verfolgungsschicksal für glaubhaft erachtet. In der mündlichen Verhandlung erhielt er Gelegenheit, sich hierzu umfassend zu äußern. Dabei wurden ihm mehrfach Widersprüche zu seinen früheren Angaben vorgehalten.

8

Ein Zulassungsgrund ist auch nicht in Bezug auf die vom Kläger behauptete Bootsfahrt von Iluppaikkadavi nach Mannar dargelegt. Soweit das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen ist, dass die Luftlinienentfernung zwischen beiden Orten nach dem allgemein zugänglichen Kartenmaterial zu Sri Lanka ca. 20 km betrage (vgl. u.a. S. 19), wird diese Feststellung von der Beschwerde nicht substantiiert in Frage gestellt. Gleiches gilt für die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, es sei nicht nachvollziehbar, dass diese Distanz mit einem Paddelboot über teils offene See in 3 bis 4 Stunden zurückgelegt werden könne (vgl. u.a. S. 19). Die Beschwerde hält dem lediglich entgegen, dass einem "geübten Ruderer" eine Geschwindigkeit von ca. 4 Meter pro Sekunde "möglich" sei, räumt aber selbst ein, dass sich dieser Wert auf einen "Einhandruderer" beziehe und bei einem größeren Boot geringere Werte anzusetzen seien. Auch setzt sie sich nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht erschwerend berücksichtigt hat, dass eine Überfahrt nur über die offene See möglich ist. Damit greift die Beschwerde auch insoweit die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an, ohne einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör, die gerichtliche Begründungspflicht oder einen sonstigen Verfahrensfehler schlüssig aufzuzeigen.

9

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dr. Mallmann
Prof. Dr. Dörig
Fricke

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