Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.12.2010, Az.: BVerwG 8 B 82.10; 8 PKH 8.10
Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit durch willkürliche Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 30966
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 82.10; 8 PKH 8.10
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 15.12.2010 - BVerwG 8 B 82.10; 8 PKH 8.10

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 2010
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser für befangen zu erklären, wird abgelehnt.

Gründe

1

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers hat keinen Erfolg. Soweit es den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel betrifft, fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil dieser mit Ablauf des 30. September 2010 in den Ruhestand getreten und daher nicht zur Mitwirkung in den anhängigen Verfahren berufen ist. Hinsichtlich der übrigen abgelehnten Richter ist das Ablehnungsgesuch unbegründet.

2

Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dazu genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln (Beschluss vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 9 A 50.07 - Buchholz 303 § 43 ZPO Nr. 1 Rn. 5). Solche Gründe liegen hier jedoch nicht vor.

3

Die Mitwirkung der abgelehnten Richter im vorangegangenen Prozesskostenhilfe- und Beschwerdeverfahren (BVerwG 8 PKH 4.10 und 8 B 54.10) vermag keine Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu begründen. Eine Besorgnis der Befangenheit lässt sich nicht allein darauf stützen, dass ein Richter bereits in einem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren mit der Sache befasst war (Beschluss vom 28. Mai 2009 - BVerwG 5 PKH 6.09 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 8 Rn. 5 f.). Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Sachbehandlung in den vorangegangenen Verfahren, die Zweifel an der Unparteilichkeit der dort mitwirkenden Richter im nun anhängigen Verfahren wecken könnten.

4

Der Beschluss vom 13. September 2010 - BVerwG 8 PKH 4.10 (8 B 54.10) -, der die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vorangegangene Beschwerdeverfahren mangels Statthaftigkeit der Beschwerde abgelehnt hat, verweist auf den grundsätzlichen Ausschluss der Beschwerde nach § 152 VwGO und erläutert, dass kein Ausnahmefall des § 99 Abs. 2 VwGO oder § 133 Abs. 1 VwGO oder des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG vorlag. Der Anwendungsbereich des § 99 Abs. 2 VwGO war nicht schon eröffnet, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Auffassung des Antragstellers den Eingang einer - im Ablehnungsgesuch nicht näher bezeichneten - behördlichen Stellungnahme hätte abwarten müssen. § 99 Abs. 2 VwGO betrifft nur obergerichtliche Entscheidungen über die behördliche Verweigerung einer Erfüllung von Vorlage- und Auskunftspflichten nach § 99 Abs. 1 VwGO. Dies war nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof. § 133 Abs. 1, § 138 VwGO waren nicht einschlägig, weil die Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde anzugreifen ist. Auf die vom Antragsteller aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen kam es mangels Statthaftigkeit der Beschwerde nicht an; insoweit liegt daher keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör vor.

5

Die Verwerfung der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Oktober 2010 - BVerwG 8 B 54.10 - stützt sich ebenfalls auf § 152 Abs. 1 VwGO und nimmt für die Einzelheiten auf den Beschluss vom 13. September 2010 Bezug.

6

Der Vorwurf, die bei der Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs mit Beschluss vom 13. September 2010 mitwirkenden Richter hätten dieses Gesuch willkürlich als kostenpflichtig behandelt, trifft nicht zu. Ausweislich der Akten erging dieser Beschluss kostenfrei. Da der Antragsteller weder den Hinweis vom 1. Juli 2010 noch die ausführlichen Darlegungen zur Unstatthaftigkeit der Beschwerde im Beschluss vom 13. September 2010 zum Anlass nahm, die von ihm unbedingt eingelegte Beschwerde zurückzunehmen, musste mit Beschluss vom 11. Oktober 2010 über deren Zulässigkeit entschieden werden. Die gesetzliche Kostenfolge der Verwerfung ergab sich, wie dieser Beschluss ausführt, aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Dr. Held-Daab
Brandt
Dr. Kuhlmann

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.