Beschl. v. 15.11.2012, Az.: BVerwG 6 B 51.12
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Sachsen - 17.10.2012 - AZ: OVG 2 E 94/12
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 15.11.2012 - BVerwG 6 B 51.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2012 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-schluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Neumann
Dr. Graulich
Hahn
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