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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.08.2013, Az.: BVerwG 6 P 7.13
Einstellung eines Verfahrens nach Erledigterklärung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42771
Aktenzeichen: BVerwG 6 P 7.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 30.01.2013 - AZ: OVG 17 LP 11/11

BVerwG - 21.05.2013 - AZ: BVerwG 6 PB 7.13 (6 P 7.13)

BVerwG, 15.08.2013 - BVerwG 6 P 7.13

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2013
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge als Vorsitzenden
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, nachdem die Antragstellerin im Schriftsatz vom 18. Juli 2013 sinngemäß die Hauptsache für erledigt erklärt hat und die Beteiligten sich dem im Schriftsatz vom 7. August 2013 angeschlossen haben (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 83a Abs. 2 Satz 1, § 95 Satz 4 ArbGG).

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes) vom 30. Januar 2013 sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 14. Oktober 2011 sind wirkungslos (§ 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO analog).

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt (§ 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1 und 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG analog).

Büge

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