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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.08.2012, Az.: BVerwG 9 B 19.12
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Grundstücksmieters als Gebührenschuldner für die Abfallbeseitigung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 21882
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 19.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Dresden - 10.02.2009 - AZ: 2 K 1839/07

OVG Sachsen - 27.02.2012 - AZ: 5 A 48/10

Rechtsgrundlagen:

§ 9 Abs. 1 SächsKAG

Art. 103 Abs. 1 GG

BVerwG, 15.08.2012 - BVerwG 9 B 19.12

Redaktioneller Leitsatz:

Ist das Vorbringen einer Partei im Tatbestand des Urteils wiedergegeben, ist davon auszugehen, dass das Gericht es zur Kenntnis genommen hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und Dr. Bick
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 411,40 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten Gründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Weder liegt ein Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor (1.) noch hat der Kläger andere in § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO genannte Zulassungsgründe dargelegt, § 133 VwGO (2.).

2

1.

Der Kläger beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe sich im Rahmen seiner Prüfung, ob die Voraussetzungen für seine Inanspruchnahme als Gebührenschuldner für die Abfallbeseitigung vorlagen, gar nicht bzw. nur unzureichend mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, dass es in Sachsen an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers fehle, wenn dieser nicht Benutzer der öffentlichen Einrichtungen sei, sondern der Grundstücksmieter.

3

Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verlangt vom Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Von einer Verkürzung des Rechts auf Gehör kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn die Umstände des Falles den eindeutigen Schluss zulassen, dass dies nicht geschehen ist (vgl. Urteil vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 -BVerfGE 47, 182 [BVerfG 01.02.1978 - 1 BvR 411/75] <187>). Ein Gehörsverstoß kommt deshalb nur in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass erhebliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Erst wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, verletzt dies regelmäßig den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zugleich auch die Begründungspflicht. So liegt es hier nicht. Vielmehr ist das klägerische Vorbringen im Tatbestand des Urteils, wenn auch gekürzt, wiedergegeben, so dass schon deshalb davon auszugehen ist, dass das Oberverwaltungsgericht es zur Kenntnis genommen hat. In den Entscheidungsgründen hat das Gericht die Argumentation des Klägers jedenfalls insoweit aufgegriffen, als es auf der Grundlage eines "weiten Verständnisses" des abfallrechtlichen Besitzbegriffes ein Benutzungsverhältnis im Sinne von § 9 Abs. 1 SächsKAG zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Träger der Abfallentsorgung auch dann angenommen hat, wenn das Grundstück vermietet oder verpachtet ist und sich der Mieter oder Pächter als Abfallerzeuger - wie hier - mit schriftlicher Zustimmung des Grundstückseigentümers direkt an die Abfallwirtschaft hat anschließen lassen. Auf der Grundlage dieser rechtlichen Einschätzung hat es die vom Kläger diskutierte "Wortlautgrenze" für die Auslegung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage ersichtlich als gewahrt angesehen. Dass das Oberverwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen die die Meinung des Klägers stützenden Argumente nicht im Einzelnen aufgeführt und gewürdigt hat, weil es ihnen nicht gefolgt ist, sondern die Eigenschaft des Klägers als Gebührenschuldner auf Rechtsgründe gestützt hat, die der Kläger nicht für zutreffend hält, rechtfertigt nicht den Schluss, es habe dessen Vorbringen nicht in Erwägung gezogen. Das Recht, im Gerichtsverfahren gehört zu werden, umfasst nicht einen Anspruch darauf, dass sich das Gericht in den Entscheidungsgründen umfassend mit den Argumenten der Beteiligten auseinandersetzt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 - [...] Rn. 11 <insoweit nicht veröffentlicht in NVwZ 2008, 780 [BVerfG 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06]>; BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - BVerwG 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 109; stRspr).

4

2.

Soweit der Kläger rügt, das angefochtene Urteil beruhe deshalb auf einer Verletzung von Bundesrecht, weil es gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstoße, fehlt es an jeglicher Darlegung, welcher Zulassungsgrund geltend gemacht wird. Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f.). Die Beschwerde macht demgegenüber in der Art einer Revisions- oder Berufungsbegründung geltend, dass die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts fehlerhaft sei, ohne ihr Vorbringen einem der Zulassungsgründe zuzuordnen.

5

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dr. Bier
Buchberger
Dr. Bick

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