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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.07.2013, Az.: BVerwG 5 B 18.13, 5 PKH 17.13
Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Zusammenhang mit dem Begriff der Eigennutzung im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 Zweites Wohnungsbaugesetz (WobauG)
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 41502
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 18.13, 5 PKH 17.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen - 03.01.2013 - AZ: OVG 1 A 200/11

Rechtsgrundlagen:

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

§ 12 Abs. 1 S. 2 WobauG

BVerwG, 15.07.2013 - BVerwG 5 B 18.13, 5 PKH 17.13

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Mit der allgemeinen Rüge der Verletzung des Grundgesetzes kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan werden.

  2. 2.

    Fragen des ausgelaufenen Rechts haben trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung. Sie rechtfertigen die Zulassung der Revision nur ausnahmsweise, wenn die Auslegung einer solchen Vorschrift noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts 3. Januar 2013 wird verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 650,72 EUR festgesetzt.

Gründe

1

1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 13 <S. 14>). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.

3

a) Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Zusammenhang mit dem Begriff der Eigennutzung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Zweites Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) - II. WobauG - geltend macht, benennt er keine konkrete Rechtsfrage. Er beschränkt sich vielmehr auf die Behauptung, "wenn nun ausweislich des Urteils des sächsischen Oberverwaltungsgerichts der Begriff der Eigennutzung auf die Nutzung durch den Eigentümer allein reduziert wird, wenn dieser sie als Hauptwohnung nutzt (S. 7 des Urteils), so hat dies grundsätzliche Bedeutung" (vgl. Beschwerdebegründung S. 2) bzw. "der Begriff der Eigennutzung wird vielfach verwendet, erfährt aber keine einheitliche Definition hinsichtlich des Umfangs der Nutzung, sodass die Rechtssache des Beschwerdeführers von grundsätzlicher Bedeutung ist" (vgl. Beschwerdebegründung S. 2).

4

Sollte seinem Vortrag zu entnehmen sein, dass er als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage erachtet, ob das nach § 12 Abs. 1 Satz 2 II. WobauG für die Eigennutzung vorausgesetzte Bewohnen erfordere, dass es sich bei der Eigentumswohnung um die Hauptwohnung des Eigentümers handelt, rechtfertigt diese Frage schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil das angefochtene Urteil nicht auf einer derartigen Annahme beruht. Das Oberverwaltungsgericht ist im Gegenteil davon ausgegangen, es lasse sich weder dem Zweiten Wohnungsbaugesetz noch den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften eindeutig entnehmen, ob das erforderliche Bewohnen verlange, dass der Zuwendungsempfänger oder einer seiner Angehörigen die Wohnung ausschließlich bewohne, es sich um seine Hauptwohnung handele oder er in dieser seinen Lebensmittelpunkt habe, und hat sich im Übrigen lediglich im Zusammenhang mit der nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung dahin eingelassen, "es ist aber nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte bei ihrem Entschluss zum Widerruf berücksichtigte, dass nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis [...] eine Förderung von Wohnungseigentum nur in Betracht kommt, wenn diese vom Zuwendungsempfänger als Hauptwohnung genutzt wird" (vgl. u.a. Rn. 25).

5

Soweit sich der Kläger im Zusammenhang mit dem Begriff der Eigennutzung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 II. WobauG auf eine Verletzung der Art. 1 und 6 GG beruft, genügt auch dies nicht den Darlegungsanforderungen. Mit der Rüge der Verletzung des Grundgesetzes kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan werden.

6

Abgesehen davon handelt es sich bei § 12 Abs. 1 Satz 2 II. WobauG um ausgelaufenes Recht. Denn die Vorschrift ist mit Ablauf des 31. Dezember 2001 durch Art. 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) außer Kraft getreten. Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 gilt das neu geschaffene Gesetz über die soziale Wohnraumförderung - Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) - vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885). In der Überleitungsvorschrift des § 48 Abs. 1 WoFG, wonach bestimmte Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes weiter Anwendung finden, ist § 12 II. WobauG nicht aufgeführt. Fragen des ausgelaufenen Rechts haben nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll. Sie rechtfertigen die Zulassung der Revision nur ausnahmsweise, wenn die Auslegung einer solchen Vorschrift noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. etwa Be-schluss vom 8. Dezember 2008 - BVerwG 5 B 58.08 - Buchholz 130 § 10 StAG Nr. 4 m.w.N.). Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.

7

b) Soweit der Kläger zur Begründung der Grundsatzrüge ausführt, "das Oberverwaltungsgericht ist aufgrund rechtsfehlerhafter Anwendung des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG für den vorliegenden Fall zum Ergebnis gekommen, es sei durch Überlassung des Wohnraums an den Sohn seiner jetzigen Ehefrau [des Klägers] und nur sporadischer Nutzung durch ihn [den Kläger] selbst zu einer Zweckverfehlung gekommen und damit seien die Voraussetzungen für den teilweisen Widerruf des Bescheids gegeben" (vgl. Beschwerdebegründung S. 2) formuliert er ebenfalls keine konkrete Rechtsfrage. Mit der Rüge einer angeblichen fehlerhaften Rechtsanwendung im konkreten Fall kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründet werden.

8

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

9

3. Dem Kläger kann auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt und kein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil die Rechtsverfolgung aus den vorstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

10

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Vormeier

Dr. Störmer

Stengelhofen

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