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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.05.2014, Az.: BVerwG 8 B 59.13 (8 C 13.14)
Anwendung des § 2a Abs. 1a VermG hinsichtlich der Namen und Wohnanschriften unbekannter Miterben auf die unmittelbaren Erben eines Geschädigten im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 17235
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 59.13 (8 C 13.14)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Potsdam - 06.06.2013 - AZ: VG 1 K 1198/12

BVerwG, 15.05.2014 - BVerwG 8 B 59.13 (8 C 13.14)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2014
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision gegen sein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2013 ergangenes Urteil wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 25 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist zuzulassen. In einem Revisionsverfahren können voraussichtlich die sinngemäß gestellten Fragen geklärt werden, ob für die Anwendung des § 2a Abs. 1a VermG hinsichtlich der Namen und Wohnanschriften unbekannter Miterben auf die - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - unmittelbaren Erben eines Geschädigten im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG oder - wie die Klägerin meint - auf die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz noch lebenden Miterben, die selbst keinen eigenen fristgerechten Restitutionsantrag gestellt haben, abzustellen ist und wer für die tatbestandlichen tatsächlichen Voraussetzungen der Vorschrift darlegungs- und beweispflichtig ist.

2

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Deiseroth

Dr. Rudolph

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