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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.03.2013, Az.: BVerwG 2 B 47.12 (2 C 22.13)
Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 33872
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 47.12 (2 C 22.13)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Schleswig-Holstein - 30.03.2012 - AZ: 2 LB 1/12

BVerwG, 15.03.2013 - BVerwG 2 B 47.12 (2 C 22.13)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Kenntner
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. März 2012 - 2 LB 17.12 - wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 17 698,85 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Bedeutung dem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX für die Zurruhesetzung eines Beamten gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG zukommt.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 5 Satz 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen (Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehalts samt ruhegehaltsfähigen Zulagen).

Domgörgen

Dr. Kenntner

Dr. Heitz

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