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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.03.2010, Az.: BVerwG 4 BN 5.10
Anhörungsrüge aufgrund fehlender Auseinandersetzung mit dem Unterschied zwischen dem durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung und eine Baugenehmigung vermittelten Bestandsschutz
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13305
Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 5.10
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 15.03.2010 - BVerwG 4 BN 5.10

In der Normenkontrollsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 20. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Sie hat daher keinen Anspruch nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Fortführung des Verfahrens.

2

Nach Ansicht der Antragstellerin beruht der ablehnende Beschluss des Senats im Beschwerdeverfahren auf einem Gehörsverstoß, weil der Senat nicht zur Kenntnis genommen habe, dass der allein maßgebliche immissionsrechtliche Bestandsschutz nur sehr bedingt Eingang in die deutsche Umweltgesetzgebung gefunden habe; eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterliege immer der Anpassung an den Stand der Technik (Anhörungsrüge S. 4). Darauf habe die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung ausdrücklich hingewiesen. Der Senat habe zum Inhalt des Rechtsbegriffs des Bestandsschutzes und den sich darauf für diesen Fall ergebenden Folgen keine Stellung genommen und sei nicht näher auf die gravierenden Unterschiede in der Rechtsqualität zwischen dem Bestandsschutz nach Baurecht und dem Bestandsschutz nach Immissionsschutzrecht und den Auswirkungen des § 17 BImSchG eingegangen (Anhörungsrüge S. 5).

3

Ein Gehörsverstoß wird damit nicht dargelegt. In dem Beschluss des Senats vom 20. Januar 2010 wird zunächst bei der zusammenfassenden Wiedergabe der Begründung der Antragstellerin zu ihren Divergenzrügen - in der gebotenen Kürze - auf den Gesichtspunkt der Erneuerung und Erweiterung ihrer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigten Betriebsstätte hingewiesen (Rn. 3). Die Antragstellerin zitiert darüber hinaus selbst aus dem Beschluss: Auf Seite 5 (Rn. 5) geht der Senat unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil des Normenkontrollgerichts auf den Vortrag der Antragstellerin ein, dass sich die Planung nicht werde umsetzen lassen, weil mittels eines Bebauungsplans ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungstatbestand nicht geändert werden könne. Der Senat hat damit zur Kenntnis genommen, dass der Betrieb der Antragstellerin immissionsschutzrechtlich genehmigt ist. Insofern kann keine Rede davon sein, dass sich der Senat - wie die Antragstellerin geltend macht (Anhörungsrüge S. 5) - mit diesem Aspekt nicht befasst habe. Für den "zusätzlich" behaupteten Verstoß gegen das Willkürverbot und das Rechtsstaatsprinzip (Anhörungsrüge S. 12) gibt es vor diesem Hintergrund keinen Anhalt. Für die von der Antragstellerin angemahnte inhaltliche Auseinandersatzung mit ihrem Vorbringen zum behaupteten Unterschied zwischen dem durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung und eine Baugenehmigung vermittelten Bestandsschutz ist kein Raum. Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO ist es nicht, den Senat zu einer Ergänzung oder Erläuterung der Gründe seines beanstandeten Beschlusses zu veranlassen (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2008 - BVerwG 9 VR 14.08 - [...] Rn. 4).

4

Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Senat habe den rechtlichen Gehalt ihres Vortrags nicht gewürdigt und damit den Kern des Parteivorbringens verkannt (Anhörungsrüge S. 6), zeigt sie nicht auf, dass es zur Behandlung ihrer Divergenzrügen, die nicht den Darlegungsanforderungen genügten, eines vertieften Eingehens auf den Vortrag bedurft hätte. Der Vortrag erschöpft sich vielmehr nach Art einer Berufungsbegründung in materiell-rechtlichen Ausführungen zur Reichweite des "immissionsschutzrechtlichen Bestandsschutzes" mit Blick auf § 17 BImSchG (Anhörungsrüge S. 7-10), weil sie - wie in der in Bezug genommenen Beschwerdebegründung ausgeführt (S. 11) - meint, dass das Instrument des Bebauungsplans im vorliegenden Fall ein untaugliches Instrument sei (Anhörungsrüge S. 10). Ein Gehörsverstoß wird damit nicht aufgezeigt.

5

Auch soweit die Antragstellerin als "weiteren" Aspekt rügt, der Senat sei nicht auf die Planung der Erweiterung der Anlage sowie das Vorhaben der Erweiterung eingegangen (Anhörungsrüge S. 10 f.), wird kein Gehörsverstoß im Hinblick auf die Behandlung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe dargelegt, sondern lediglich der Vortrag wiederholt, die Veränderungssperre ziele darauf ab, in die bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide einzuwirken. Der Sache nach betreibt die Antragstellerin nun im Gewande der Anhörungsrüge wiederum nur schlichte Urteilskritik, weil sie meint, das Normenkontrollgericht und im Zuge des Beschwerdeverfahrens damit auch der Senat hätten die Bedeutung des § 17 BImSchG verkannt (Anhörungsrüge S. 10, 11 f.).

6

Auch aus der "zusätzlich" geltend gemachten Verletzung verschiedener anderer grundrechtlich geschützter Positionen (Anhörungsrüge S. 12-14) ergibt sich kein Gehörsverstoß. Der Vortrag erschöpft sich nach Art einer Verfassungsbeschwerde in der Darlegung der nach Auffassung der Antragstellerin berührten Grundrechte.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.

Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Bumke

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