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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.01.2016, Az.: BVerwG 10 B 35.15
Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10808
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 35.15
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:150116B10B35.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen - 25.08.2015 - AZ: 4 A 46/14

Rechtsgrundlagen:

§ 48 Abs. 1 HGrG

§ 4 Abs. 3 SächsIHKG

§ 55 Abs. 1 HGrG

§ 12 InsO

BVerwG, 15.01.2016 - BVerwG 10 B 35.15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 2016 durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. August 2015 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die beschwerdeführende Industrie- und Handelskammer wendet sich gegen ein Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, wonach sie der Rechnungsprüfung durch den Sächsischen Rechnungshof unterliegt. In der Entscheidung wird die Revision nicht zugelassen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird damit begründet, es lägen zwei Bundesrechtsverstöße vor. Zum einen verstoße die Annahme des Berufungsgerichts, eine Prüfungsbefugnis ergebe sich aus Art. 100 Abs. 1 SächsVerf, gegen § 48 Abs. 1 HGrG und § 4 Abs. 3 SächsIHKG. Zum anderen verletze die Annahme, § 4 Abs. 3 SächsIHKG sei mit § 55 Abs. 1 HGrG i.V.m. § 12 InsO nicht vereinbar, ebenfalls Bundesrecht.

2

Die Beschwerde ist unzulässig und muss demgemäß verworfen werden. In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Die Beschwerde erschöpft sich darin, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts als rechtsfehlerhaft anzugreifen. Damit verkennt die Beschwerde den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Revision und der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Soll eine Beschwerde materiell-rechtlich begründet werden, ist entweder der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26). Daran fehlt es. Gerügt wird nur die unzutreffende Anwendung bundesrechtlicher Normen und der zu diesen in der Rechtsprechung entwickelten Rechtssätze. Auf die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen kann im Übrigen auch deswegen nicht geschlossen werden, weil es eine nicht revisible Frage der Auslegung des Landesrechts ist, ob der Ausschluss der Prüfungsbefugnis des Landesrechnungshofs durch die im Jahr 1991 erlassene Regelung des § 4 Abs. 3 SächsIHKG mit der im darauf folgenden Jahr erlassenen Regelung des Art. 100 Abs. 1 SächsVerf obsolet geworden ist. Auf dieser selbständig tragenden und nicht revisiblen Erwägung beruht die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Held-Daab

Dr. Häußler

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