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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.2012, Az.: BVerwG 5 B 36.12
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.R. einer Grundsatzrüge
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 30638
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 36.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Bremen - 12.10.2011 - AZ: 2 A 363/10

BVerwG, 14.12.2012 - BVerwG 5 B 36.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 12. Oktober 2011 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil die bei verständiger Würdigung allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zwar behauptet, aber nicht dem Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt wird.

2

1. Die Darlegung der Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 14. September 2010 - BVerwG 8 B 13.10 - ZOV 2010, 325 m.w.N.). Hierfür genügt nicht die bloße Benennung einer Rechtsfrage in Verbindung mit der Behauptung, diese sei von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Beschluss vom 11. November 2011 - BVerwG 5 B 45.11 - [...] Rn. 3 m.w.N.). Gleiches gilt für die Behauptung, dass zu der aufgeworfenen Frage noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2010 - BVerwG 8 B 81.10 - [...] Rn. 3 m.w.N.). Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gehört vielmehr, dass sich die Beschwerde mit den in der angefochtenen Entscheidung genannten rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzt und näher erläutert, dass und warum damit die aufgeworfene Frage des revisiblen Rechts noch nicht hinreichend beantwortet ist (Beschluss vom 11. November 2011 a.a.O.) Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

3

Die Beschwerde benennt zwar verschiedene abstrakt formulierte Fragen. Sie geht im Übrigen aber ersichtlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls aus und wendet sich mit ihren Ausführungen im Stil einer Berufungsbegründung gegen das angefochtene Urteil. Der Sache nach rügt sie die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Auslegung und Anwendung des § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII durch das Oberverwaltungsgericht im Einzelfall. Sie setzt der vermeintlich unzutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Bewertung durch das Oberverwaltungsgericht ihre eigene, zu einem anderen Ergebnis führende Würdigung entgegen.

4

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Vormeier

Stengelhofen

Dr. Fleuß

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