Beschl. v. 14.11.2012, Az.: BVerwG 3 B 25.12
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG München - 11.02.2010 - AZ: M 23 K 08.5960
VGH Bayern - 07.12.2011 - AZ: 11 B 11.928
nachgehend:
BVerwG, 14.11.2012 - BVerwG 3 B 25.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 7. Dezember 2011 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden des Beklagten und des Beigeladenen zu 4 haben Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die Revision kann dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben zu klären, ob die öffentlichen Verkehrsinteressen im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG beeinträchtigt werden, wenn der Betrieb des beantragten Linienverkehrs infolge eines zu erwartenden Defizits gefährdet wäre, und inwieweit bei der Beantwortung dieser Frage ein streitiger Anspruch auf Ausgleich dieses Defizits durch einen Dritten zu berücksichtigen ist.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs, § 63 Abs. 1 GKG.
Kley
Liebler
Buchheister
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