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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.10.2014, Az.: BVerwG 4 BN 21.14
Fehlerhaftigkeit der öffentlichen Bekanntmachung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans über ein Bioenergiezentrum
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25445
Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 21.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 06.05.2014 - AZ: OVG 2 D 14/13.NE

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs. 2 S. 2 HS. 1 BauGB

§ 2 Abs. 3 UmwRG

BVerwG, 14.10.2014 - BVerwG 4 BN 21.14

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und Dr. Külpmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 "Bioenergiezentrum Xanten" der Antragsgegnerin für unwirksam erklärt, weil dieser an beachtlichen Verfahrensfehlern leide. Ein solcher Verfahrensfehler ergebe sich zunächst aus der Fehlerhaftigkeit der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs vom 28. September 2011 in Bezug auf die erforderlichen Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB (UA S. 28 f.). Der Antragsteller sei mit diesem Einwand nicht nach § 2 Abs. 3 UmwRG präkludiert, obwohl er diesen Fehler im Aufstellungsverfahren nicht gerügt habe, denn § 2 Abs. 3 UmwRG setze voraus, dass die öffentliche Auslegung des Planentwurfs und ihre Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt seien. Dies sei vorliegend jedoch wegen des Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nicht der Fall gewesen (UA S. 29). Ein beachtlicher formeller Fehler ergebe sich daneben aus einem Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB (UA S. 30). Da der Bebauungsplan-Entwurf nach der ersten förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung inhaltlich geändert worden sei, habe er erneut ausgelegt werden müssen, was versäumt worden sei (UA S. 31 ff.). Der Antragsteller sei mit diesem Einwand schon im Ansatz nicht gemäß § 2 Abs. 3 UmwRG präkludiert, weil die Verletzung von § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erst nach dem Ende der Offenlegung des Plans eingetreten sei (UA S. 39). Die vorgenannten Verfahrensfehler führten jeder für sich jeweils zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans (UA S. 39, 40).

3

Die Beschwerde hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:

Ist Voraussetzung für die Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG in einem Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan, dass die öffentliche Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB) und die ortsübliche Bekanntmachung ihres Ortes und ihrer Dauer (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) ordnungsgemäß erfolgt sind?

4

Diese Frage bezieht sich nur auf den ersten Begründungsstrang des angefochtenen Urteils, erfasst aber nicht den zweiten Teil der Begründung, wonach der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan auch wegen des beachtlichen und rechtzeitig gerügten Verstoßes gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB unwirksam ist. Insofern legt die Beschwerde keinerlei Zulassungsgründe dar. Ist die vorinstanzliche Entscheidung aber auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 28. Januar 2014 - BVerwG 4 B 50.13 - [...] Rn. 2 m.w.N.). Folglich kann die Begründung des Oberverwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wegen des Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB und der fehlenden Präklusion dieses Einwands nach § 2 Abs. 3 UmwRG hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. Beschluss vom 9. September 2009 - BVerwG 4 BN 4.09 - ZfBR 2010, 67 = [...] Rn. 5).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Decker

Dr. Külpmann

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