Beschl. v. 14.10.2013, Az.: BVerwG 6 B 24.13 (6 C 30.13)
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Köln - 22.09.2011 - AZ: 20 K 2979/10
OVG Nordrhein-Westfalen - 28.02.2013 - AZ: 20 A 2430/11
nachgehend:
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 14.10.2013 - BVerwG 6 B 24.13 (6 C 30.13)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Februar 2013 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 11 750 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit geben, die Auswirkungen der Alkoholaufnahme auf die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung im Waffenrecht zu klären.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Neumann
Prof. Dr. Hecker
Dr. Graulich
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