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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.08.2013, Az.: BVerwG 9 B 36.13
Anwendung und Auslegung der AVBWasserV auf öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse (hier: gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts)
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44223
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 36.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg - 24.04.2013 - AZ: OVG 9 B 5.12

BVerwG, 14.08.2013 - BVerwG 9 B 36.13

Redaktioneller Leitsatz:

Soweit die (an sich bundesrechtliche) Vorschrift des § 162 Abs. 1 AO über den landesrechtlichen Anwendungsbefehl in § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG Brandenburg in das Landesrecht inkorporiert wird und damit dessen Rechtscharakter teilt, gehört sie zum irrevisiblen Recht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. April 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 912,36 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die aufgeworfenen Fragen sind, soweit sie überhaupt fallübergreifend beantwortet werden können, einer Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zugänglich, weil sie irrevisibles Recht betreffen. Das gilt auch für die (an sich bundesrechtliche) Vorschrift des § 162 Abs. 1 AO, die über den landesrechtlichen Anwendungsbefehl in § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG Brandenburg in das Landesrecht inkorporiert wird und damit dessen Rechtscharakter teilt (stRspr; vgl. Urteil vom 19. März 2009 - BVerwG 9 C 10.08 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 135 Rn. 9). Der Verweis der Beschwerde auf zivilgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) geht schon deshalb fehl, weil dieses Regelwerk für öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse nicht unmittelbar gilt, überdies gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts unberührt lässt (§ 35 Abs. 1 AVBWasserV) und deshalb vom Oberverwaltungsgericht nicht angewendet worden ist.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dr. Bier

Dr. Bick

Dr. Christ

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