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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.07.2016, Az.: BVerwG 4 BN 38.15; 4 CN 6.16
Festsetzungen eines Bebauungsplans bzgl. Zulässigkeit der Verwendung fossiler Energieträger bei Einhaltung des Werts der Emissionen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 20989
Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 38.15; 4 CN 6.16
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:140716B4BN38.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 29.07.2015 - AZ: 3 S 2492/13

nachgehend:

BVerwG - 14.09.2017 - AZ: BVerwG 4 CN 6.16

Fundstellen:

BauR 2016, 1769-1770

FuBW 2017, 376-378

ZfBR 2016, 806

Hinweis:

Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 14.07.2016 - AZ: 4 CN 38/15

BVerwG, 14.07.2016 - BVerwG 4 BN 38.15; 4 CN 6.16

Redaktioneller Leitsatz:

Mit der Neubekanntmachung eines Bebauungsplans ist eine Rechtsänderung eingetreten, die vom Revisionsgericht in gleicher Weise zu berücksichtigen ist, wie sie die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie jetzt entschiede. Das gilt im Fall eines zur Fehlerbehebung erneut in Kraft gesetzten, inhaltlich aber unveränderten Plans auch dann, wenn die Rechtsänderung den Prüfungsgegenstand des Normenkontrollverfahrens betrifft.

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. Juli 2015 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 120 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 bis 3 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Fragen beitragen, ob Festsetzungen eines Bebauungsplans, die bestimmen, dass die Verwendung fossiler Energieträger nur zulässig ist, wenn deren spezifische CO2-Emissionen einen bestimmten Wert nicht überschreiten, von der Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. a BauGB gedeckt sind, und inwieweit solchen Festsetzungen gegebenenfalls auch die Sperrwirkung des § 5 Abs. 2 BImSchG entgegenstehen kann.

2

Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen sind die aufgeworfenen Fragen entscheidungserheblich. Die Entscheidungserheblichkeit ist insbesondere nicht unter Hinweis darauf zu verneinen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Gesamtunwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans auch darauf gestützt hat, dass die Festsetzung von Emissionskontingenten in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen an einem Verkündungsmangel leide, weil der Plangeber nicht sichergestellt habe, dass sich die Planunterworfenen vom Inhalt der in der Festsetzung in Bezug genommenen DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Denn die Antragsgegnerin hat den Verkündungsmangel inzwischen behoben. Sie hat die Planurkunde nach Verkündung des angegriffenen Normenkontrollurteils um einen Hinweis Nr. 8 ergänzt, wonach "die für die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit maßgebliche DIN 45691 (vgl. Textteil II.1.1.3) ... an der Stelle bei der Stadt eingesehen werden (kann), an der der Bebauungsplan zu jedermanns Einsicht bereitgehalten wird." Der ergänzte und ansonsten inhaltsgleiche Bebauungsplan wurde am 1. September 2015 neu ausgefertigt, am 10. September 2015 im Amtsblatt der Antragsgegnerin erneut bekannt gemacht und rückwirkend zum 13. Dezember 2012 in Kraft gesetzt. Davon hat sich der Senat anhand der seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen (neu ausgefertigte Planurkunde; Nachweis der Neubekanntmachung) überzeugt. Mit der Neubekanntmachung des Bebauungsplans ist eine Rechtsänderung eingetreten, die vom Revisionsgericht in gleicher Weise zu berücksichtigen ist, wie sie die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie jetzt entschiede (stRspr, siehe z.B. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 11 m.w.N.). Das gilt im Fall eines zur Fehlerbehebung erneut in Kraft gesetzten, inhaltlich aber unveränderten Plans auch dann, wenn die Rechtsänderung - wie hier - den Prüfungsgegenstand des Normenkontrollverfahrens betrifft (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 CN 1.98 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 136 S. 21; vgl. auch Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 - BVerwGE 119, 245 <248>). Die Heilung des Bekanntmachungsmangels ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 VwGO zu berücksichtigen. Denn die Entscheidungserheblichkeit der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kann im Beschwerdeverfahren nicht unter Hinweis darauf verneint werden, dass Gründe für die Zulassung der Revision hinsichtlich des von der Vorinstanz beanstandeten Bekanntmachungsfehlers nicht geltend gemacht worden sind, wenn in der Revisionsentscheidung die fehlerfreie Neubekanntmachung des Bebauungsplans zugrunde gelegt werden müsste. Aus den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1968 - 3 B 73.68 - (BVerwGE 30, 266 <267>), vom 23. April 1969 - 3 B 84.68 - (ZLA 1969, 198), vom 30. März 2005 - 1 B 11.05 - (Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 32) und vom 30. Juni 2015 - 3 B 47.14 - () folgt nichts anderes, denn diese Entscheidungen betrafen Fallkonstellationen, die hier nicht vorliegen.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Petz

Dr. Decker

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