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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.07.2011, Az.: BVerwG 10 B 9.11 (10 C 5.11)
Zulässigkeit einer Revision hinsichtlich der Klärung der rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Anschlussberufung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20332
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 9.11 (10 C 5.11)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 09.11.2010 - AZ: VGH A 4 S 703/10

BVerwG, 14.07.2011 - BVerwG 10 B 9.11 (10 C 5.11)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. November 2010 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die mit am 17. Januar 2011 bei dem Berufungsgericht eingegangenem Telefax begründete Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Anschlussberufung gemäß § 127 Abs. 2 VwGO weiter zu klären.

...

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 5.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Prof. Dr. Berlit
Richter
Fricke

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