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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.06.2011, Az.: BVerwG 2 WD 13.11
Kosten eines Rechtsmittels sind nach Rücknahme einer Berufung durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft sind dem Bund aufzuerlegen; Tragung der Kosten eines Rechtsmittels durch den Bund nach Rücknahme einer Berufung durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19499
Aktenzeichen: BVerwG 2 WD 13.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

TDiG Süd -24.01.2011 - AZ: 4 VL 33/10

Rechtsgrundlagen:

§ 139 Abs. 2 WDO

§ 140 Abs. 3 S. 1 WDO

BVerwG, 14.06.2011 - BVerwG 2 WD 13.11

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
...
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 14. Juni 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 24. Januar 2011 den Soldaten freigesprochen.

2

Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat gegen dieses Urteil am 1. März 2011 Berufung eingelegt, die der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 27. Mai 2011 zurückgenommen hat.

3

Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Bund aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO auch die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Golze
Dr. Müller
Dr. Burmeister

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