Beschl. v. 14.05.2013, Az.: BVerwG 7 A 21.11
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 14.05.2013 - BVerwG 7 A 21.11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Mai 2013
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Tenor:
Von den Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - trägt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Parteien haben den mit Beschluss vom 2. April 2013 unterbreiteten Vergleichsvorschlag durch fristgerechte Erklärungen gegenüber dem Gericht angenommen. Nach III. des angenommenen Vergleichsvorschlages ist über die Kosten des Verfahrens entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen des Gerichts zu entscheiden. Diesem entspricht es, der Klägerin drei Viertel und der Beklagten ein Viertel der Kosten des Verfahrens (mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen) aufzuerlegen; denn die Klage hatte nur in einem - wenn auch gewichtigen - Punkt teilweise Erfolg.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Krauß
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