Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.04.2011, Az.: BVerwG 2 B 25.11
Keine revisionsrechtliche Relevanz der Frage nach dem Urlaubsanspruch eines Beamten zur Wahrnehmung eines kommunalen Ehrenamtes
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17900
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 25.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Rheinland-Pfalz - 19.11.2010 - AZ: 2 A 10723/10.OVG

Rechtsgrundlage:

Art. 33 Abs. 5 GG

Fundstelle:

FStBay 2012, 56-60

BVerwG, 14.04.2011 - BVerwG 2 B 25.11

Redaktioneller Leitsatz:

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dann gemäß § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO hinreichend dargelegt, wenn sich der Beschwerdeführer mit den sich aus der Rechtsprechung ergebenden Anforderungen an die Auslegung der entscheidungserheblichen Regelungen wenigstens ansatzweise auseinandersetzt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und Dr. Eppelt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Der Kläger begehrt eine Arbeitszeitgutschrift für die Teilnahme an der Sitzung einer Stadtratsfraktion sowie die Feststellung, dass die Ablehnung der Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme an einer - letztlich nicht durchgeführten - Informations- und Besichtigungsfahrt des Stadtrates rechtswidrig gewesen sei. Klage und Berufung blieben erfolglos.

3

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f., stRspr). Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Voraussetzungen darzulegen. Hieran fehlt es vorliegend.

4

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

unter welchen Voraussetzungen einem Beamten zur Wahrnehmung eines kommunalen Ehrenamtes Urlaub zu gewähren ist,

bedarf keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren. Die sich aus dem verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten ergebenden Anforderungen an die Auslegung einer landesbeamtenrechtlichen Regelung über die Gewährung von Urlaub zur Ausübung eines kommunalen Mandats sind bereits in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil des Senats vom 11. Dezember 1985 (BVerwG 2 C 8.84 - BVerwGE 72, 289 <290> = Buchholz 237.6 § 108 LBG Niedersachsen Nr. 1) geklärt, soweit sie einer grundsätzlichen Klärung über den Einzelfall hinaus überhaupt zugänglich sind. Die Beschwerde, die sich hiermit nicht einmal ansatzweise auseinander setzt, legt weder dar, warum die Auslegung und Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 4 der Urlaubsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz hierüber hinausgehenden Klärungsbedarf auslöst, noch, dass eine Klärung in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre. Es bedarf auch nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens um festzustellen, dass das Berufungsgericht mit Recht bei der Auslegung des Landesbeamtenrechts die Anforderungen aus den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG einbezogen und sich nicht allein auf die Prüfung landesrechtlicher Regelungen beschränkt hat.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Herbert
Thomsen
Dr. Eppelt

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.