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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.04.2010, Az.: BVerwG 3 PKH 16.09
Entfallen des Ausschlussgrundes des § 4 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) bei Spitzeltätigkeit für die Staatssicherheit zur Abwendung einer Freiheitsberaubung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14670
Aktenzeichen: BVerwG 3 PKH 16.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Chemnitz - 09.09.2009 - AZ: VG 3 K 300/08

nachgehend:

BVerwG - 30.06.2010 - AZ: BVerwG 3 B 92.09; (3 PKH 16.09)

Rechtsgrundlage:

§ 4 BerRehaG

BVerwG, 14.04.2010 - BVerwG 3 PKH 16.09

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Spitzeltätigkeit für die Staatssicherheit erfüllt im Regelfall die Voraussetzungen des § 4 BerRehaG, es sei denn, die Mitarbeit war durch einen nahezu unerträglichen Druck erzwungen worden.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. September 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers bleibt erfolglos, weil seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die von seinem Verfahrensbevollmächtigten eingereichte Beschwerdebegründung lässt weder erkennen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufweist noch dass das angegriffene Urteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.

2

1.

Soweit der Kläger für klärungsbedürftig hält, "ab wann davon ausgegangen werden muss, dass eine Freiwilligkeit der Zusammenarbeit mit der Staatssicherheit nicht mehr gegeben war und ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 4 BerRehaG nicht mehr vorhanden" war, könnte dies schon deswegen nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen, weil eine solche Frage keiner generellen Beantwortung zugänglich ist, sondern von Fall zu Fall nach den jeweiligen Einzelumständen entschieden werden müsste.

3

Einer generellen Beantwortung zugänglich ist diese Frage jedoch, soweit der Kläger sie sinngemäß dahin konkretisiert, ob das mit der Spitzeltätigkeit verfolgte Streben, sich einer Freiheitsberaubung zu entziehen oder sie erträglicher zu machen, den Ausschließungsgrund des § 4 BerRehaG entfallen lässt. Dennoch hat die Beschwerde auch im Hinblick darauf keine Aussicht auf Erfolg; denn die Beantwortung dieser Frage erfordert nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Vielmehr liegt es unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats auf der Hand, dass eine so motivierte Spitzeltätigkeit nicht ohne Weiteres den genannten Ausschließungsgrund entfallen lässt. In seinem auch vom Kläger herangezogenen Urteil vom 8. März 2002 - BVerwG 3 C 23.01 - (Buchholz 428.8 § 4 BerRehaG Nr. 1) hat der Senat entschieden, dass eine Spitzeltätigkeit für die Staatssicherheit im Regelfall die Voraussetzungen des § 4 BerRehaG erfüllt und dass dann etwas anderes gilt, wenn die Mitarbeit durch einen nahezu unerträglichen Druck erzwungen worden war. Gemeint ist damit eine außergewöhnliche Notlage, bei der dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des von ihm mitbewirkten Unrechts nicht zugemutet werden konnte, sich dem Ansinnen zu widersetzen. Es ist offenkundig, dass nicht jede unrechtmäßige Freiheitsentziehung, unabhängig von ihren Umständen und ihrer Dauer, und jedes Bestreben, diese Freiheitsentziehung abzumildern oder zu beenden, eine derart qualifizierte Notlage begründen konnte. Maßgeblich sind auch in diesem Zusammenhang die jeweiligen Einzelumstände. Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass der Senat in der erwähnten Entscheidung eine andernfalls drohende Inhaftierung als hinreichende Notlage in diesem Sinne qualifiziert habe und dies in derselben Weise für das Aufrechterhalten einer unrechtmäßigen Freiheitsentziehung gelten müsse, geht sein Vorbringen daran vorbei, dass in dem seinerzeit entschiedenen Fall infolge der Haft weitere, über die bloße Freiheitsentziehung hinausgehende Folgen drohten. Zum anderen verkennt der Kläger, dass sich eine drohende Freiheitsentziehung als Folge einer Weigerung, als Spitzel tätig zu werden, nicht ohne Weiteres mit der Situation gleichsetzen lässt, vor der ein aus einem anderen Grund unrechtmäßig Inhaftierter steht, der mit der Bereitschaft zur Spitzeltätigkeit Hafterleichterung oder Haftverschonung erstrebt.

4

Soweit der Kläger eine Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von der genannten Entscheidung des Senats rügt, verspricht sein Begehren schon deswegen keinen Erfolg, weil er es unterlässt, einander widersprechende Rechtssätze der beiden Urteile herauszuarbeiten, aus denen sich die Abweichung ergeben soll. Vielmehr behauptet er, dass das Verwaltungsgericht bei folgerichtiger Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Erleiden einer ungerechtfertigten Freiheitsentziehung als außergewöhnliche Notlage im oben dargestellten Sinne hätte beurteilen müssen. Mit der Behauptung eines solchen Subsumtionsfehlers wird aber eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan.

Kley
Liebler
Dr. Wysk

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