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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.03.2012, Az.: BVerwG 2 B 100.11
Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin für Grund- und Hauptschule auf Zahlung einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 13414
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 100.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 03.05.2011 - AZ: VGH 4 S 1970/10

Rechtsgrundlagen:

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Art. 157 AEUV

BVerwG, 14.03.2012 - BVerwG 2 B 100.11

Redaktioneller Leitsatz:

Es verstößt weder gegen die Richtlinie 97/81/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn teilzeitbeschäftigte Beamte jeweils die ersten in einem Monat geleisteten Mehrarbeitsstunden in einer Anzahl, die ihrem individuellen Beschäftigungsumfang entspricht, ausgleichsfrei erbringen müssen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 131,23 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

2

Die Klägerin steht als teilzeitbeschäftigte Lehrerin für Grund- und Hauptschule im Dienst des Beklagten. Im Zeitraum von Mai bis Juli 2008 musste sie Mehrarbeit von monatlich bis zu zwei Stunden leisten. Ihren Antrag auf Zahlung einer Vergütung für diese Mehrarbeit lehnte der Beklagte ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, auch Teilzeitbeschäftigte seien zu einer ihrem Beschäftigungsumfang entsprechend herabgesetzten, ausgleichsfreien Mehrarbeit verpflichtet. Diese Verpflichtung greife nicht erst dann ein, wenn ein teilzeitbeschäftigter Beamter die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten durch Mehrarbeit überschreite, sondern betreffe die jeweils ersten Mehrarbeitsstunden jenseits seines individuellen Beschäftigungsumfangs. Die Mehrarbeit der Klägerin sei im maßgeblichen Zeitraum stets unterhalb der von ihrem Beschäftigungsumfang abhängigen Schwelle zur ausgleichspflichtigen Mehrarbeit geblieben.

3

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18). Das ist hier nicht der Fall.

4

Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der

durch Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH zu klärenden Rechtsfrage, ob Art. 157 AEUV einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der teilzeitbeschäftigte Beamte für einen Teil der über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Mehrarbeit keine Vergütung erhalten, obwohl dieselbe Arbeitszeit vollzeitbeschäftigten Beamten vergütet wird und der überwiegende Teil der teilzeitbeschäftigten Beamten Frauen sind.

5

Die so formulierte Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde.

6

Der Senat hat in seinem, auch vom Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Beschluss herangezogenen Urteil vom 23. September 2010 (BVerwG 2 C 27.09 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 13 <das Bundesverfassungsgericht hat die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 2 BvR 2731/10 -> und Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 2 C 28.09 - [...]) dargelegt, dass es weder gegen die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl L 14, S. 9) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn teilzeitbeschäftigte Beamte jeweils die ersten in einem Monat geleisteten Mehrarbeitsstunden in einer Anzahl ausgleichsfrei erbringen müssen, die ihrem individuellen Beschäftigungsumfang entspricht. Dabei hat der Senat dahin stehen lassen, ob die Verpflichtung von teilzeitbeschäftigten Beamten zur ausgleichsfreien Mehrarbeit in einem ihrem Beschäftigungsumfang angepassten Maß angesichts mehrerer Modifikationen des nationalen Rechts überhaupt noch eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf das Entgelt im Sinne des § 4 des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG bewirkt. Denn selbst wenn eine solche Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitbeschäftigten unterstellt wird, ist diese gerechtfertigt (Urteil vom 23. September 2010 a.a.O. Rn. 15, 20 und 29).

7

Eine Pflicht zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht, weil die Gerichte der Mitgliedstaaten zu entscheiden haben, ob eine Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 119 EWGV oder Art. 141 EGV wie auch zu sekundärrechtlichen Vorschriften (z.B. Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, ABl L 45, S. 19) obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Rechtfertigung. Es ist Sache des nationalen Gerichts, das für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig ist, festzustellen, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis jedoch einen erheblich höheren Prozentsatz der Frauen als Männer trifft, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (EuGH, Urteile vom 13. Juli 1989 - Rs. C-171/88, Rinner-Kühn - Slg. 2743, Rn. 15, vom 9. Februar 1999 - Rs. C-167/97, Seymour-Smith und Perez - Slg. I 623, Rn. 67, vom 27. Mai 2004 - Rs. C- 285/02, Elsner-Lakeberg - Slg. I 5861, Rn. 18 und vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-300/06, Voß - Slg. I 10573, Rn. 43).

8

Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat die Rechtssache auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Urteile vom 23. September 2010 (BVerwG 2 C 27.09 und 2 C 28.09) dem Urteil des Senats vom 13. März 2008 (BVerwG 2 C 128.07 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 12) widersprechen. Dieses Urteil betrifft die Vergütung von vergütungspflichtiger Mehrarbeit, nicht die Frage, ob teilzeitbeschäftigte Beamte ausgleichsfreie Mehrarbeit in einem ihrem Beschäftigungsumfang entsprechend reduzierten Ausmaß leisten müssen. Auch die in der Beschwerde herangezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - BAGE 128, 63 und vom 19. Oktober 2010 - 6 AZR 305/09 - ZTR 2011, 29) begründet ebenfalls nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Diese Entscheidungen betreffen teilzeitbeschäftigte Angestellte und nicht Beamte. Diese sind aber nach der maßgeblichen landesgesetzlichen Regelung ungeachtet ihres Beschäftigungsumfangs grundsätzlich verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern (§ 90 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F.). Allein dadurch, dass auch teilzeitbeschäftigte Beamte pro rata temporis zur ausgleichsfreien Mehrarbeit herangezogen werden können, lässt sich eine mit der Richtlinie 97/81/EG nicht zu vereinbarende Schlechterstellung von Vollzeitbeschäftigten vermeiden.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Herbert

Thomsen

Dr. Hartung

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