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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.01.2010, Az.: BVerwG 7 B 1.10
Soll Vorschriften ; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ; Auslegung ; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ; grundsätzliche Bedeutung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 39149
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 1.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 19.10.2009 - AZ: 1 S 1821/09

BVerwG, 14.01.2010 - BVerwG 7 B 1.10

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 14. Januar 2010

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

  2.  

    Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

  3.  

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs bleibt ohne Erfolg. Aus ihr ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem angefochtenen Beschluss eine Restitutionsklage der Klägerin als unzulässig verworfen, weil die Klägerin die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Restitutionsgrundes des § 153 VwGO in Verbindung mit § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nicht schlüssig dargelegt hat. Die Klägerin hat in ihrer Beschwerde nicht aufgezeigt, dass sich zur Auslegung und Anwendung dieser prozessualen Vorschrift eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage stellt, die über den Einzelfall hinausweist und in einer für andere Fälle bedeutsamen, verallgemeinerungsfähigen Weise beantwortet werden könnte. Sie wiederholt nur ihren Vortrag aus der Vorinstanz, ohne auf die (im Übrigen zutreffenden) Gründe des angefochtenen Beschlusses einzugehen, warum es der nunmehr vorgelegten Urkunde an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO fehlt.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Sailer

Krauß

Neumann

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